Tz. 538

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Sonderprobleme wirft die Regelung in Fällen auf, in denen die von der stlichen Außenprüfung beanstandete Organschaft im Zeitpunkt der Außenprüfung nicht mehr besteht, denn dann ist fraglich, wie die vom Ges geforderte nachträgliche Bilanzierung und Abführung bewerkstelligt werden können.

Nach Auff von Schneider/Sommer (s GmbHR 2013, 22, 28) sollte die Fin-Verw es zulassen, dass

  • bei Beendigung des GAV unter Fortbestand der Beteiligung der Korrekturbetrag statt als Abführung als GA bzw als Einlage ausgeglichen werden kann,
  • bei Veräußerung oder Teilveräußerung der Organbeteiligung durch schuldrechtliche Vereinbarungen nachträglich eine Anpassung der Gewinnabführung bzw Verlustübernahme geregelt wird.

Ähnlich s Jesse (FR 2013, 681, 688), s Neumann (in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 344), s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 652.7) und s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 500nff), die die ges Korrekturmöglichkeit nicht auf fortbestehende Organschaften beschr sehen. Jesse und Brink verlangen bei einer inzwischen beendeten Organschaft, dass die Fehlerkorrektur rückwirkend für das letzte Organschaftsjahr zu erfolgen hat.

 

Tz. 539

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

UE gibt das Ges die von Schneider/Sommer vorgeschlagene Lösung nicht her; vielmehr muss, soll die Organschaft stlich anerkannt werden, der Fehler wie bisher "an der Quelle" berichtigt werden (glA s Krohn/Schell, Ubg 2015, 197, 200ff; s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 445y, der jedoch auch eine Berichtigung an der Quelle ablehnt und s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 406; ebenso s OFD Karlsruhe, Vfg v 16.01.2014, FR 2014, 434). Zweifelnd ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 500p). Das gilt auch für die von Jesse (FR 2013, 681, 688) vorgeschlagene Korrektur für das letzte Organschaftsjahr. Selbst, wenn man in solchen Fällen den nachgelagerten Zahlungsvorgang noch als Abfluss aus dem GAV akzeptieren würde, fehlt es idR an der Berichtigung des Fehlers im Jahresabschluss, die das Ges eigenständig neben der zutr Gewinnabführung voraussetzt.

AA s Forst/Suchanek/Martini (GmbHR 2015, 408), die unter Berufung auf das Urt des BFH v 05.04.1995 (DB 1995, 1593) bei zwischenzeitlicher Veräußerung der Organbeteiligung eine Korrektur in lfd Rechnung für möglich halten, wenn die Ansprüche aus dem GAV noch nicht verjährt sind. Sie empfehlen, in dem Unternehmenskaufvertrag ergänzende Vereinbarungen über die Entstehung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf nachträgliche Gewinnabführung/Verlustübernahme zu treffen. UE bestehen Zweifel daran, dass das zitierte BFH-Urt die aA von Forst/Suchanek/Martini trägt, denn der BFH hat in dem von ihm entschiedenen Sonderfall (dazu ausführlich s Tz 886) eine nachträgliche Gewinnabführung nur im Hinblick auf die über die Beendigung des GAV fortbestehende Mehrheitsbeteiligung des früheren OT und unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben anerkannt. Beide Voraussetzungen liegen jedoch bei Beendigung der Organschaft wegen Veräußerung der Organbeteiligung nicht vor. Ebenso zweifelnd s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 500p).

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