Tz. 204

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

§ 8b Abs 3 KStG idF des StSenkG verbot die stliche Berücksichtigung von Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Tw von in Abs 2 genannten Kap-Beteiligungen, durch Anteilsveräußerung oder bei Liquidation und Kap-Herabsetzung entstehen.

§ 8b Abs 3 KStG ist durch das UntStFG neu gefasst worden. § 8b Abs 3 KStG idF des UntStFG verbietet die stliche Berücksichtigung von Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den in Abs 2 genannten Kap-Beteiligungen entstehen. Dh die Vorschrift regelte vorher ein punktuelles und nunmehr ein umfassendes Verbot der stlichen Berücksichtigung von Gewinnminderungen bei Kap-Beteiligungen (s Rödder/Schumacher, DStR 2002, 105, 108).

Durch das sog Korb II-Ges ist das vorher nur in § 8b Abs 5 KStG geregelte pauschale 5%ige BA-Abzugsverbot auch auf Gewinne iSd § 8b Abs 2 KStG ausgedehnt worden, und zwar auf alle in den S 1, 3 und 6 des § 8b Abs 2 KStG genannten Veräußerungs- und Realisationstatbestände (s § 8b Abs 3 S 1 KStG). Außerdem ist mit Wirkung ab dem VZ 2004 § 3c Abs 1 EStG bei der KSt-Ermittlung nicht mehr anzuwenden (s § 8b Abs 3 S 2 KStG).

Durch das JStG 2008 wurde in § 8b Abs 3 S 4–8 KStG ein BA-Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten Gesellschafterdarlehen bzw -sicherheiten eingeführt.

Durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) ist nach § 8b Abs 3 S 5 KStG folgender S 6 eingefügt worden: "Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen iSd S 4 und 5.". Durch die Einfügung des neuen S 6 KStG sind die bisherigen S 6 bis 8 zu den S 7 bis 9 geworden. Entspr wurden in § 8b Abs 3 S 8 KStG die Wörter "S 4 bis 6" durch die Wörter "S 4 bis 7" ersetzt.

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