Tz. 290

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei einer natürlichen Person als OT gehört die Beteiligung, auf der die finanzielle Eingliederung beruht, zum notwendigen BV des von der natürlichen Person betriebenen Gew (s Urt des BFH v 24.01.1968, BStBl II 1968, 315). Bei einer mittelbaren Beteiligung führt die Anerkennung der Organschaft dazu, dass die Anteile des OT an der zwischengeschalteten Gesellschaft bei ihm notwendiges BV bilden.

Anteile an der OG, die dem Ehegatten des OT (natürliche Person) gehören, dürfen für die Beurteilung der finanziellen Beherrschung der OG nicht mitgerechnet werden (ebenso s die zur USt ergangene Vfg der OFD Koblenz v 17.11.1986, BB 1987, 463).

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