Tz. 282

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei einer PersGes als OT, an der auch beschr stpfl MU beteiligt sind (s § 14 Abs 1 Nr 2 S 3 und 4 KStG aF), konnte die finanzielle Eingliederung nur im Verhältnis zur PersGes, nicht aber auch im Verhältnis zu den Gesellschaftern erfüllt sein. Die OG war im Verhältnis zur PersGes selbst finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der OG in dem für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Umfang zum Vermögen der PersGes (Gesamthandsvermögen) gehören oder zumindest wirtsch Eigentum der PersGes gegeben ist (s H 58 KStH 2008 und s Urt des BFH v 28.04.1983, BStBl II 1983, 690). Gehörten die Anteile an der OG nicht zum Vermögen der PersGes, reichte es für die finanzielle Eingliederung in die PersGes nicht aus, dass die Anteile notwendiges Sonder-BV der Gesellschafter der PersGes waren (s R 58 S 4 KStR 1995).

Waren an der OT-PersGes nur unbeschr stpfl MU beteiligt und unterhielt die PersGes selbst einen Gew, konnte die finanzielle Eingliederung sowohl zur PersGes selbst als auch im Verhältnis zu deren MU erfüllt sein. Es genügte für die finanzielle Eingliederung, wenn die Anteile an der OG nicht zum (Gesamthands-)Vermögen der PersGes, sondern zum Vermögen ihrer Gesellschafter gehörten. Die zum Erreichen der Stimmrechtsmehrheit erforderlichen Anteile konnten auch mehreren MU zustehen.

Der GAV musste zur PersGes selbst abgeschlossen sein.

Es war nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter der PersGes auch an der OG beteiligt waren, es genügte vielmehr die Beteiligung einzelner Gesellschafter der PersGes an der OG (s Urt des BFH v 26.10.1972, BStBl II 1973, 383 und v 12.01.1977, BStBl II 1977, 357). Das galt auch dann, wenn die Anteile an der OG tw zum Vermögen der PersGes und tw zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter der PersGes gehörten (s R 52 Abs 2 S 3 KStR 1995).

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