Tz. 75

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die Einbringung einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges aus dem BV in eine vermögensverwaltende Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wird nicht von § 24 UmwStG erfasst. Der Einbringungsgegenstand ist zwar grds von § 24 Abs 1 UmwStG begünstigt (s Tz 95ff); es fehlt aber an der Einräumung oder Erweiterung einer MU-Stellung. Anders ist die Beurteilung, wenn ein (Teil-)Betrieb oder ein MU-Anteil eingebracht wird. Infolge der Übernahme dieser qualifizierten Sachgesamtheiten wird die aufnehmende Pers-Ges idR insges gew, l + f oder freiberuflich tätig. Auch im Fall der Einbringung eines MU-Anteils wird die Tätigkeit der aufnehmenden Pers-Ges gem § 15 Abs 3 Nr 1 EStG idF des JStG 2007 gew "infiziert" (Ausnahmen, wenn die Tätigkeit in der betrieblichen Sachgesamtheit im Vergleich zur Vermögensverwaltung besonders gering ist oder die eingebrachte betriebliche Sachgesamtheit negative gew Einkünfte erzielt, so dass keine gew Abfärbung iSd § 15 Abs 3 Nr 1 EStG eintritt; zum Ganzen s Urt des BFH v 12.04.2018, IV R 5/15, BFH/NV 2018, 881 unter Rn 33–35). Der Einbringende erwirbt also eine MU-Stellung, auch wenn diese erst durch die Einbringung selbst geschaffen wird (s Tz 100). Der Vorgang wird von § 24 UmwStG erfasst, was für Zwecke des Tatbestands des § 24 Abs 1 UmwStG uE ausreichend ist (wohl ebenso s S/H/S, 7. Aufl, § 24 UmwStG Rn 130; s H/M, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 72).

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