Tz. 285

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 7 Abs 1 KapErhStG ist dessen § 1 auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausl Gesellschaften anzuwenden, dh der Wert der neuen Anteile gehört bei den AE nicht zu den Eink iSd § 2 Abs 1 EStG, wenn

  1. die ausl Gesellschaft einer AG, KGaA oder einer GmbH vergleichbar ist,
  2. die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 207220 AktG oder nach den Vorschriften des – inzwischen außer Kraft getretenen – Gesetzes über die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die GuV-Rechnung (Gesetz v 23.12.1959, BGBl I 1959, 789, idF der Bekanntmachung v 10.10.1967, BGBl I 1967, 977) entsprechen und
  3. die neuen Anteile wirtsch den Anteilsrechten entsprechen, die nach den in Nr 2 bezeichneten Vorschriften ausgegeben werden.

Der Erwerber der Anteilsrechte hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Innerhalb der Fin-Verw werden die Voraussetzungen des § 7 KapErhStG für eine bestimmte Kap-Maßnahme idR nur von einem Bundesland überprüft. Das Prüfungsergebnis wird, nach Abstimmung zwischen den oberstenen Fin-Beh des Bundes und der Länder, bundeseinheitlich bei der Beurteilung der jeweiligen Kap-Maßnahme zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage wurden zB die Kap-Maßnahmen der Google Inc (USA), der A.P. Moeller/Maersk A.S. (Dänemark) vom April 2014 sowie der Air Liquide S.A. im Jahr 2017 und 2019 durch die Fin-Verw mit dem Ergebnis überprüft, dass die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG erfüllt sind. Wegen Einzelheiten s Schr des BMF v 08.07.2015 (BStBl I 2015, 543) und v 11.06.2020 (BStBl I 2020, 572). Die obersten Fin-Beh des Bundes und der Länder haben im Jahr 1963 eine Nachweiserleichterung für den Erwerb von Anteilsrechten an französischen und italienischen Kap-Ges beschlossen. In diesen Fällen soll es genügen, wenn der Erwerber der Anteilsrechte dem FA Namen und Sitz der betreffenden französischen oder italienischen Kap-Ges mitteilt und gleichzeitig versichert, dass der Erwerb der Anteilsrechte auf einer Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln dieser Gesellschaft beruht und unentgeltlich erfolgt ist. Anlass für die Nachweiserleichterung war, dass ein damals – auf Anregung eines Bankenverbands – durchgeführter Vergleich der Regelungen über die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Aktien- und GmbH-Recht dieser Staaten ergeben hat, dass diese in Italien und Frankreich mind in den Grundzügen den inl Regelungen über Kap-Erhöhungen entsprochen haben. Die Fin-Verw wendet die Nachweiserleichterung auf aktuelle St-Fälle wg der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen im Ausl nicht mehr an. Einer Anregung der Spitzenverbände des Zentralen Kreditausschusses im Jahr 2010 hinsichtlich der Frage, ob eine ausl Kap-Maßnahme einer Maßnahme iSd §§ 207220 AktG entspr, im Hinblick auf die AbgeltungSt eine Erklärung des Emittenten ausreichen zu lassen, haben die obersten Fin-Beh von Bund und Ländern nicht entsprochen.

Mit Urt v 20.10.1976 (BStBl II 1977, 177) hat der BFH entschieden, dass eine Kap-Erhöhung einer ausl Gesellschaft, bei der die benötigten Mittel aus Rücklagen stammen, und die den ausl Rechtsnormen über die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspr, bei inl AE nicht zu Eink iSd § 2 Abs 1 EStG führt (s Tz 103, weiter s § 28 KStG Tz 24). Es genügt nach Verw-Auff, wenn die jeweils geltenden ausl Rechtsvorschriften über die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln beachtet werden. Der Erwerber der Anteilsrechte hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Die Eintragung der Maßnahme als Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das ausl H-Reg bietet eine Gewähr dafür, dass das ausl Recht nicht verletzt ist und dass es sich um eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt. Die Mittel für die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln müssen jedoch aus Rücklagen stammen.

Werden dem Gesellschafter Freianteile an der Kap-Ges gewährt, so handelt es sich hierbei regelmäßig um einen sonstigen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG (s Urt des BFH v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468 und v 14.02.2006, BStBl II 2006, 520). Die frühere Rspr (s Urt des BFH v 17.09.1957, BStBl III 1957, 401; v 05.04.1978, BStBl II 1978, 414) wonach in der Ausgabe von Freianteilen bei der Umwandlung offener Rücklagen in Nenn-Kap stlich eine Doppelmaßnahme gesehen wurde (verdeckte Barausschüttung der Gewinne aus der Rücklage an die AE mit nachfolgender Wiedereinzahlung auf das Grund- oder Stamm-Kap im Wege der Kap-Erhöhung) ist überholt (hierzu s § 28 KStG Tz 24). Nach den §§ 207220 AktG bzw nach den §§ 57c57o GmbHG liegt bereits hr-lich eine solche Doppelmaßnahme nicht vor. Ebenso s Urt des BFH v 21.01.1966, BStBl III 1966, 220 sowie zum Ganzen s Urt des Nds FG v 11.06.2013, EFG 2013, 1836 mwNachw.

Werden von der ausl Gesellschaft hingegen Gewinnvorträge oder lfd Gewinne in Nenn-Kap umgewandelt, liegt eine Doppelmaßnahme im stlichen Sinne vor, dh iH der umgewandelten Gewinnvorträge oder lfd Gewinne liegen bei den Gesellschaftern Einnahmen aus KapV und ebenso A...

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