Tz. 120

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Vor Inkrafttreten des JStG 2007 konnten die AE bei Vorliegen einer vGA die St-Befreiung gem § 8b KStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn auf der Ebene der ausschüttenden Kö eine Hinzurechnung der vGA iRd Einkommensermittlung – zu Recht oder zu Unrecht – nicht erfolgt war. Die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine vGA auslöst, war bei der KSt-Festsetzung gegenüber der ausschüttenden Kö und der KSt-Veranlagung gegenüber der AE-Kap-Ges jeweils eigenständig zu beurteilen, weil weder das EStG noch das KStG insoweit eine korrespondierende Besteuerung anordneten (s Urt des BFH v 27.10.1992, BStBl II 1993, 569, weiter s Schr des BMF v 29.09.2005, BStBl I 2005, 903).

Da die frühere Rechtslage für die Stpfl dann ungünstig war, wenn die Anwendung der St-Befreiung gem § 8b KStG bei der AE-Kap-Ges zu einer niedrigeren Besteuerung geführt hätte, ihre Veranlagung jedoch nicht mehr änderbar war, wurde von Verbandsseite eine Gesetzesänderung angeregt (s DWS-Institut, DStR 2005, 989), zu der es schließlich im JStG 2007 kam.

 

Tz. 121

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Das JStG 2007 verknüpfte durch die Einfügung der S 2 bis 4 in § 8b KStG die Besteuerungsebenen der Kö und ihrer AE miteinander (sog materielles Korrespondenzprinzip). Diese Gesetzesänderung, die mit einer Änderung des § 8 Abs 3 KStG, des § 3 Nr 40 Buchst d S 2 und 3 EStG und der Hinzufügung des § 32a KStG einherging, sollte insbes die Entstehung sog "weißer Eink" verhindern (dazu s § 8b KStG Tz 64ff). IRd JStG 2010 wurde für die unter die AbgeltungSt fallenden Bezüge (im PV) zudem § 32d Abs 2 Nr 4 EStG eingeführt. Zu der Zielsetzung im Ausl einen stlichen BA-Abzug und im Inl dazu korrespondierend einen stfreien Beteiligungsertrag zu erreichen, ebenfalls s Bogenschütz (Ubg 2008, 533, 540), s Bärsch/Spengel (Ubg 2013, 377) und s Rust (ISR 2013, 241).

Nach § 8b Abs 1 S 2 KStG ist die StFreistellung für sonstige Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 und Nr 9 Hs 2 EStG (vGA) nur zu gewähren, soweit sie das Einkommen der leistenden Kö nicht gemindert haben (s § 8 Abs 3 S 2 KStG). Die Ausnahme von der StFreistellung gilt nach der Ausdehnung des materiellen Korrespondenzprinzips durch das AmtshilfeRLUmsG für alle Bezüge iSd § 8b Abs 1 S 1 KStG. Zwischenzeitlich gibt dies auch die Mutter-Tochter-Richtlinie entspr vor (hierzu s Haase, IStR 2014, 650). Damit greift die Regelung nicht nur bei vGA, sondern insbes auch bei hybriden Finanzierungen (zB bei Genussrechts-Kap), wenn es sich nach ausl Recht um abzb Zinsen und nach inl Recht um Beteiligungsertrag handelt. Dazu im Einzelnen s § 8b KStG Tz 76ff.

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