Tz. 98

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG gehören neben den Gewinnanteilen und Ausbeuten auch die sonstigen Bezüge aus Anteilen an einer in § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG genannten Kö. Hierbei handelt es sich um Beträge, die die AE einer noch nicht aufgelösten Kö ohne Herabsetzung des Kap erhalten, soweit es sich hierbei nicht um Gewinnanteile oder Ausbeuten handelt und soweit es sich nicht um Leistungen aus dem stlichen Einlagekonto handelt. Jochum (in K/S/M, § 20 EStG Rn C/1 21 und C/1 28f) geht – uE zutr – davon aus, dass die vGA den Hauptanwendungsfall der sonstigen Bezüge darstellt. § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG erfasst zB auch die Dividendengarantie an einen außenstehenden Minderheitsgesellschafter einer OG, die keine vGA darstellt (s Tz 100).

Auch nach der Rspr (s Urt des RFH v 30.09.1933, RStBl 1934, 570 und s Urt des BFH v 01.03.1977, BStBl II 1977, 545) ist beim AE als Kap-Ertrag jede Zuwendung der Kö oder Pers-Vereinigung zu erfassen, durch die das Vermögen der Kap-Ges ohne Kap-Herabsetzung gemindert wird, wobei es gleichgültig ist, ob die Zuwendung dem lfd Gewinn der Kö entspr oder ob frühere Reserven ausgeschüttet worden sind (jedoch s Tz 81 Abs 1).

 

Beispiele:

  1. vGA in Form genossenschaftlicher Rückvergütungen, soweit diese nicht nach § 22 KStG als BA anzuerkennen sind. Abzb genossenschaftliche Rückvergütungen hingegen sind beim AE nicht Kap-Ertrag (s Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl, § 20 Rn 33);
  2. Ausschüttungen einer Genossenschaft gem § 21a GenG, die in der Satzung vorgesehen sind.

Schlotter (in L/B/P, § 20 EStG Rn 228) geht davon aus, dass die Abgrenzung zwischen den sonstigen Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG und den besonderen Entgelten oder Vorteilen iSd § 20 Abs 3 EStG vorwiegend theoretischer Natur ist. Buge (in H/H/R, § 20 EStG Rn 67) geht uE zutr davon aus, dass die sonstigen Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG auch die besonderen Entgelte und Vorteile iSd § 20 Abs 3 EStG umfassen. Ähnlich für den Regelfall s Jochum (in K/S/M, § 20 EStG Rn E 7). Auch nach Ansicht des BFH (s Urt des BFH v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468 mwNachw) stellt die Regelung in § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 (jetzt: Abs 3) EStG lediglich klar, dass unter die sonstigen Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert zu fassen sind, die dem AE – entweder von der Kap-Ges selbst oder von einem Dritten – auf Grund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als – von der St-barkeit ausgeschlossene – Kap-Rückzahlungen zu werten sind. Dabei ist nach Ansicht des BFH unerheblich, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz geleistet werden und in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgewährung gekleidet ist. § 20 Abs 3 EStG stellt den Umfang der von § 20 Abs 1 EStG erfassten Einnahmen klar (s Urt des BFH v 14.02.1984, BStBl II 1984, 580 und v 11.02.1981, BStBl II 1981, 465).

 

Tz. 99

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Als stpfl Kap-Ertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG wertet der BFH (s Urt des BFH v 16.12.1992, BStBl II 1993, 399 und v 26.08.1993, BFH/NV 1994, 318) auch die Überlassung von Ferienwohnungen an Aktionäre (sog Hapimag-Aktien). Stpfl Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 (jetzt: Abs 3) EStG bejaht der BFH (s Urt des BFH v 02.03.1993, BStBl II 1993, 602) auch für den Fall, dass der Verkäufer von Aktien deren Käufer die jederzeitige Rücknahme zum Einkaufspreis zuz einer bestimmten "Verzinsung" innerhalb einer vereinbarten Frist garantiert. Zugeflossen sind diese "Zinsen", wenn der Käufer von der Rücknahmegarantie Gebrauch macht.

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