Ausgewählte Literaturhinweise

Wündisch, Was ist eine GA iSv § 20 EStG? FR 1969, 11;

Richter, Die Besteuerung der ausgeschütteten (KSt-)Gewinne bei den AE – Anrechnungs- und Vergütungsverfahren, DStR 1977, 81;

Schoor, Die Besteuerung von GmbH-Ausschüttungen bei AE, INF 1987, 194;

Ziebe, Rechtsnatur und Ausgestaltung von Genussrechten, DStR 1991, 1594;

Bayer/Sprave, Der Kleinaktionär und die ESt, BB 1992, 1825;

Dahm, Zur Neuregelung der Besteuerung von Kap-Erträgen durch das ZinsabschlagG, WM 1993, 1533 und 1577;

Streck, Besteuerung inl und ausl Eink aus KapV, DStR 1993, 342;

Waclawik, Die neue Sachdividende und die KapSt – Realteilung mit dem FA?, BB 2003, 1408;

Suchanek/Hagedorn, Stliche Behandlung von Gesellschafterdarlehenszinsen bei Verstoß gegen das Auszahlungsverbot, GmbHR 2006, 405;

Rau, Zeitpunkt des Übergangs des wirtsch Eigentums bei girosammelverwahrten Aktien; KapSt bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag, DStR 2007, 1192;

Kohlhepp, Korrespondenzprinzipien der vGA, DStR 2007, 1502;

Kohlhepp, Zurechnung einer vGA, DB 2007, 2446;

Früchtl/Proschka, Die einkommenstliche Behandlung von Erlösen aus der Liquidation von Kap-Ges nach dem SEStEG, BB 2007, 2147;

Jachmann, Besteuerung von Erträgen aus Finanzinnovationen, DStR 2007, 877;

Hey, Verletzung fundamentaler Besteuerungsprinzipien durch das URefG 2008, BB 2007, 1303;

Carlé, Unterbeteiligungen bei Pers-Ges und Kap-Ges: Gestaltungschancen, Risiken, Umstrukturierung, KÖSDI 2008, 16 166;

Binnewies, Stliche Behandlung von GA, GmbH-StB 2009, 255;

Meilicke, Die Neuregelung der Besteuerung des Bezugsrechts, DB 2009, 476;

Siegmund/Kleene, St-Belastung von Dividenden ab dem Jahr 2009, DStZ 2010, 366;

Breier/Sejdija, Ertragsteuerliche Zurechnung von vGA, GmbHR 2011, 290;

Klose, Ertragstliche Behandlung von Gutschriften und Verlusten auf Genossenschaftsguthaben, FR 2013, 21;

Krudewig, Firmenwagen beim GmbH-Gesellschafter: Arbeitslohn, Miete oder vGA, BB 2013, 220;

Förster/Thiel, Die Besteuerung von GA – Eine fallorientierte Darstellung, StStud 2014, 230;

Förster, Aktuelle Fragen der Besteuerung von Kap-Ges, DB 2015, 331;

Himmer/Kaulartz, Ertragstliche Implikationen Blockchain-basierter Token im Kontext der Unternehmensfinanzierung, Ubg 2019, 477;

Frieling/Meyer, Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung als Gestaltungsinstrument von Familienunternehmen, DB 2020, 569.

3.1.3.1 Grundsätzliches zum Anwendungsbereich des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG

 

Tz. 78

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Nr 1 des § 20 Abs 1 EStG regelt, dass Auskehrungen einer Kap-Ges oder Genossenschaft beim AE stpfl Kap-Erträge sind. Die Beteiligung kann gesellschaftsrechtlicher Natur (AE-Stellung) oder schuldrechtlicher Art (Genussrechtsinhaber) sein. § 20 Abs 1 Nr 1 EStG folgt der im Ertrag-StR üblichen grds Unterscheidung zwischen

  • Gewinnanteilen aus MU-Schaften, bei denen nicht die Gemeinschaft selbst (idR Pers-Ges) der Einkommensbesteuerung unterliegt, sondern der auf die einzelnen Beteiligten entfallende Gewinnanteil nach dem Transparenzprinzip diesen unmittelbar zuzurechnen ist (s § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) und
  • Gewinnanteilen aus selbständig stpfl KSt-Subjekten, bei denen die erzielten und weitergeleiteten Gewinne auf jeder Ebene gesondert besteuert werden. Nicht unmittelbar beim AE wirken sich damit die nicht ausgeschütteten (thesaurierten) Gewinne sowie die stlichen Verluste der Kö aus. Diese können sich beim AE allenfalls mittelbar über eine Tw-Abschr oder bei Veräußerung oder Wegfall der Beteiligung auswirken. Da im Regelfall § 8b Abs 3 KStG Anwendung findet, ergibt sich jedoch keine stliche Auswirkung.

Wegen der stlichen Behandlung von Gutschriften und Verlusten auf Genossenschaftsguthaben s Klose (FR 2013, 21).

 

Tz. 79

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Die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG sind bei Kö als AE grds zu 95 % stfrei (s § 8b Abs 1, 5 KStG). Die 95%ige St-Befreiung für Kö als AE gilt jedoch nicht, wenn die Anteile unter § 8b Abs 4, 7 oder 8 KStG fallen. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 26ff. Bei Kö als AE werden ab dem VZ 2004 die nabzb BA iHv 5 % der Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG pauschaliert (s § 8b Abs 5 KStG); bis zum VZ 2003 ist § 3c Abs 1 EStG zu beachten. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 306ff. Wegen der StBelastung von Dividenden ab dem Jahr 2009 s Siegmund/Kleene (DStZ 2010, 366).

 

Tz. 80

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Zu der Frage, ob Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG nur solche sind, die der AE tats zu versteuern hat oder ob § 20 Abs 1 Nr 1 EStG nur auf die Art der Kap-Erträge abstellt, ohne dass es auf deren tats Besteuerung ankommt ("stbare" Erträge), gilt uE Folgendes:

Die in § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 genannten Kap-Erträge sind die gleichen wie die in § 43 Abs 1 Nr 1 EStG bezeichneten st-abzpfl Kap-Erträge (s Urt des BFH v 23.10.1985, BStBl II 1986, 178). Würde § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG nur stpfl Einnahmen umfassen, wären die an stbefreite AE gezahlten Gewinnanteile nicht in § 43 Abs 1 Nr 1 EStG enthalten. Sie unterlägen dann auch nicht dem St-Abzug vom Kap-Ertrag. Eine solche Beurteilung wäre aber unzutr. Denn der St-Abzug vom Kap-Ertrag ist auch vorzunehmen, wenn der Gläubiger der Kap-Erträge pers von der KSt

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