Tz. 141

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kap-Ges lösen im Teil-Eink-Verfahren (bis VZ 2008: Halb-Eink-Verfahren), weil nach der Philosophie des StSenkG die Realisierung der Reserven einer Kap-Ges über die Veräußerung der Beteiligung im wirtsch Ergebnis der Realisierung dieser Reserven durch eine GA gleichkommt, grds auch die gleichen stlichen Wirkungen wie die Vereinnahmung einer Dividende aus (s Tz 16). Dh von einer Kö als AE erzielte Gewinne aus der Veräußerung einer Kap-Beteiligung sind, soweit sich nicht aus § 8b Abs 2 S 4 oder 5 KStG, Abs 7 oder 8 bzw aus § 8b Abs 4 KStG aF etwas Anderes ergibt, stfrei. Die Regelung des § 8b Abs 2 KStG macht in Teilbereichen Umwandlungen entbehrlich (s Herzig, DB 2000, 2235 und s Köhler, DStR 2000, 1849, 1852). Ebenso s Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 148), der davon ausgeht, dass § 8b Abs 2 KStG, ebenso wie das UmwStG, zur Umstrukturierung von Konzernen (auch grenzüberschreitend) genutzt werden kann, und zwar zur Bildung von Holdingstrukturen. Anders als § 21 UmwStG führt § 8b Abs 2 KStG nicht zur Fortführung und ggf Verdoppelung der (weiterhin st-verstrickten) stillen Reserven. Vielmehr wird die St-Verstrickung der stillen Reserven durch ihre stfreie Aufdeckung beendet. Ebenfalls hierzu s Herzig (DB 2003, 1459, 1462) und s Brähler/Blankemeyer (StuW 2008, 249, 253). Zielke (DB 2007, 2781, 2791) hält nach dem URefG 2008 die Veräußerung von Anteilen an ausl Gesellschaften ggf für stlich günstiger als die Besteuerung der lfd Repatriierung.

Inhaltlich geht die StBefreiung nach § 8b Abs 2 KStG über die nach § 8b Abs 1 S 1 KStG hinaus, weil sie neben den offenen Rücklagen der Kap-Ges auch deren stille Reserven umfasst. Da wo die in dem VG realisierten stillen Reserven nicht den bei der Kö vorhandenen offenen und stillen Rücklagen entspr, geht die StFreiheit des § 8b Abs 2 KStG wes über die des § 8b Abs 1 KStG hinaus. Dies ist insbes bei börsennotierten Anteilen der Fall. Nach Inkrafftreten des § 8b Abs 4 KStG (StPflicht von sog Streubesitzdividenden) verstärkt sich dieser Effekt noch, da nur die GA, nicht hingegen die VG stpfl sind (s Tz 290).

In der Lit ist die systematische Rechtfertigung des § 8b Abs 2 KStG stark umstr (s Romswinkel, GmbHR 2002, 1059; s Seer/Drüen, GmbHR 2002, 1093, 1099; s Seer, GmbHR 2009, 1036, 1046; s Kanzler, FR 2003, 1, 7; s Prinz, GmbHR 15/2002, R 297; s Pöllath, DB 2002, 1342; s Schreiber/Rogall, BB 2003, 497; s Rödder/Schumacher, DStR 2003, 909; s Eilers/Schmidt, GmbHR 2003, 613, 614; s Herlinghaus, in R/H/N, § 8b KStG Rn 170; s Gosch, in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 150; s Scheffler, DB 2003, 680 und s Schreiber/Rogall, BB 2003, 497, 503). Die Politik hält die StFreiheit von VG nach wie vor für gerechtfertigt (s BT-Drs 16/2196).

Die Anwendung des § 8b Abs 2 KStG setzt weder eine Mindestbeteiligung, noch eine Mindestbehaltedauer voraus.

Ab dem VZ 2004 ist jedoch die Pauschalierung der nabzb BA mit 5 % nach § 8b Abs 3 S 1 KStG (s Tz 210ff) zu beachten.

Der Erwerber kann hingegen seine AK wegen § 8b Abs 3 KStG bzw wegen § 3c Abs 2 EStG stlich nicht mehr bzw nur zu 60 % (bis VZ 2008: hälftig) stlich geltend machen. Wegen des sich hieraus ergebenden Interessenkonflikts zwischen Veräußerer und Erwerber zB s Beck/Klar (DB 2007, 2819, 2824).

 

Tz. 142

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der Kreis der nach § 8b Abs 2 KStG stfrei gestellten Anteilsveräußerer ist mit dem in Tz 57 und 58 (s Tz 57 und s Tz 58) genannten identisch. Demzufolge sind auch die in einer inl BetrSt einer beschr stpfl ausl Kö anfallenden VG stfrei (s Töben, FR 2000, 905, 910).

Da § 8b Abs 2 KStG nicht die Zugehörigkeit der Anteile zu einem inl BV fordert, gilt die StBefreiung auch für Anteilsveräußerungen durch eine ausl MG, die gem § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStG mit ihrer 100%igen Beteiligung an ihrer TG der dt beschr StPflicht unterliegt. Somit gilt § 8b Abs 2 KStG auch für beschr stpfl Kö ohne inl BV (glA s Gosch, in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 230; s M Frotscher, in F/D, § 8b KStG Rn 152 und s Grotherr, IWB F 3 Gr 1, 1709, 1714 sowie 1721, 1727). Ebenso gilt § 8b Abs 2 KStG für Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, insbes für Vereine, ohne BV. Ebenso s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 160).

Nach § 8b Abs 7 KStG (s Tz 348ff) ist § 8b Abs 2 KStG in den dort genannten Fällen insbes bei Kredit-, Wertpapier- und bei Finanzdienstleistungsinstituten nicht anzuwenden. Entspr gilt nach § 8b Abs 8 KStG für den Kap-Anlagen zuzurechnende Anteile der Lebens- sowie Krankenversicherungsunternehmen (s Tz 388ff). Zu beachten ist, dass sich in diesen Fällen die StFreiheit – anders als bei § 8b Abs 1 KStG (s Tz 60) – auch nicht aus § 8b Abs 9 KStG ergeben kann.

 

Tz. 143

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Anders als die StBefreiung gem § 8b Abs 1 KStG (dazu s Tz 61ff) schlägt die StBefreiung gem § 8b Abs 2 KStG auf die GewSt durch. Im Vermittlungsverfahren zum UntStFG wurde die Hinzurechnung nach § 8 Nr 5 GewStG ausdrücklich auf die nach § 8b Abs 1 S 1 KStG stfreien Dividenden beschr. Wegen der Anwendung ...

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