Tz. 184

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die Neuregelungen zur verdeckten Sacheinlage gem § 19 Abs 4 GmbHG idF des MoMiG (ggf iVm § 56 Abs 2 GmbHG, dazu s Tz 181) sind gem § 3 Abs 4 EGGmbHG auch für vor dem Inkrafttreten des MoMiG (01.11.2008) bewirkte Einlageleistungen anzuwenden. Für das Aktienrecht gibt es eine vergleichbare Regelung (s § 20 Abs 7 EGAktG idF des ARUG). Diese Rückbeziehung, die sich auf Kap-Erhöhungen bezieht (s Urteil des BGH v 19.01.2016, DB 2016, 762 unter Rn 21), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (s Urt des BGH v 22.03.2010, DB 2010, 1226; s Fastrich, in Baumbach/Hueck, 22. Aufl, § 19 GmbHG Rn 91). Die Übergangsregelung greift allerdings nicht ein,

  • wenn ein rkr Urt über die aus der Unwirksamkeit der verdeckten Sacheinlage resultierenden Ansprüche ergangen ist oder
  • wenn über die verdeckte Sacheinlage eine wirksame Vereinbarung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (zB Heilung, s Tz 183) getroffen worden ist.

Es wird vertreten, die Rückbeziehung auch in den Fällen auszunehmen, in denen ein Gesellschafter im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage bei der verdeckten Sacheinlage über die Vermögensgegenstände verfügt hat (s Pentz, GmbHR 2010, 673).

Für verdeckte Sacheinlagen, die unter die Übergangsregelung der § 3 Abs 4 EGGmbHG, § 20 Abs 7 EGAktG fallen, gelten die Regelungen der Anrechnungsmethode des § 19 Abs 4 GmbHG/§ 27 Abs 3 AktG ex tunc. Dies bedeutet, dass die schuldrechtlichen und dinglichen Rechtsgeschäfte im Nachhinein zum Zeitpunkt ihres Abschlusses (und nicht erst mit Inkrafttreten des MoMiG) wirksam werden und eine Anrechnung auf die Bareinlageverpflichtung erfolgt (s Urt des BGH v 22.03.2010, DB 2010, 1226 Rn 29). Zur stlichen Beurteilung s Tz 182a.

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