Tz. 161

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Übertragung des Sacheinlagegegenstands (Einbringung) iSd § 20 Abs 1 UmwStG kann gem § 1 Abs 3 UmwStG im Wege der Verschmelzung oder Spaltung, durch Formwechsel (s § 25 iVm § 20 UmwStG) oder vergleichbare ausl Vorgänge erfolgen (s Tz 4).

Das UmwG regelt Umw grds nur für Rechtsträger "mit Sitz im Inland" (s § 1 Abs 1 UmwG, gemeint ist der statuarische Sitz der Gesellschaft). Grenzüberschreitende Umw werden ausgenommen, dh weder positiv noch negativ geregelt.

Ausnahme; Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kap-Ges ab 25.04.2007: Durch eine Ergänzung des UmwG ("Zweites Ges zur Änderung des UmwG", s §§ 122a bis 122l UmwG aF) ist ab 25.04.2007 eine grenzüberschreitende Verschmelzung möglich. Der Begriff der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist in § 122a UmwG aF, der § 1 Abs 1 UmwG vorgeht, grds offen formuliert. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist jedoch nur zwischen den in § 122b UmwG aF genannten (in- und ausl) Kap-Ges möglich. Die Beteiligung von Pers-Handelsgesellschaften oder Gen ist nicht zulässig (s § 122b Abs 2 UmwG aF; s Thümmel/Hack, Der Konzern, 2009, 1). An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können sich nur Kap-Ges iSd Art 2 Nr 1 der EU-Verschmelzungs-RL beteiligen (s § 122b Abs 1 UmwG). Dieser Vorschrift unterfallen zum einen Gesellschaften in den in Art 1 der RL 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) enumerativ aufgeführten Rechtsformen und andererseits Gesellschaften, die Rechtspersönlichkeit besitzen, die über Gesellschaftskap verfügen, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht Bestimmungen iSd Publizitätsrichtlinie zum Schutz der Gesellschafter und Dritter einhalten müssen (dies entspr nach inl Recht der Gesellschaftsform der Kap-Ges). Für inl Kap-Ges gelten die Vorschriften über die innerstaatliche Verschmelzung entspr. Diese werden durch die neu geschaffenen Vorschriften des Zehnten Abschn des UmwG ergänzt. Die ausl Kap-Ges können nur dann als verschmelzungsfähige Gesellschaften an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU/EWR gegründet worden sind und ihren Satzungssitz oder ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU/EWR haben. Weiterhin gilt die grenzüberschreitende Verschmelzung gem §§ 122aff UmwG aF nicht für Gesellschaften, die Publikums-Sondervermögen verwalten (sog Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW, s § 122b Abs 2 Nr 2 UmwG aF).

Ausnahme; Grenzüberschreitende Umw von Kap-Ges ab 01.03.2023: Der BT hat eine Änderung des UmwG und weiterer Ges zur Umsetzung der sog "EU-Umw-RL" beschlossen (UmRUG v 22.2.2023, BGBl I 2023, Nr 51 v 28.02.2023). In einem neu eingefügten "Sechstes Buch" des UmwG sind Regelungen zur "grenzüberschreitenden Verschmelzung" in den §§ 305 bis 319 UmwG enthalten (die bisherigen Regelungen der §§ 122a bis 122l UmwG [aF], s o, sind entfallen). Danach sind ab 01.03.2023 sowohl Verschmelzungen zur Neugründung als auch zur Aufnahme erfasst, wenn mindestens ein Rechtsträger beteiligt ist, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des EU-/EWR-Bereichs unterliegt. Verschmelzungsfähige Gesellschaften sind in- und ausländische "Kap-Ges" des EWR-Bereichs (mit entspr Ansässigkeit) als übertragende und übernehmende/neu gegründete Gesellschaften (s § 306 Abs 1 Nr 2 UmwG idF des UmRUG; Ausnahme: OGAW, s o, s § 306 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwG). Nur als aufnehmende Rechtsträger kommen auch Pers-Handelsgesellschaften mit EU-/EWR-Bezug infrage (s § 306 Abs 1 Nr 1 UmwG i.d.F des UmRUG). Gen sind (weiterhin) gänzlich bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ausgeschlossen (s § 306 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwG idF des UmRUG). In den neu eingefügten §§ 320 bis 332 UmwG idF des UmRUG sind (erstmals) Regelungen zur "grenzüberschreitenden Spaltung" enthalten. Danach sind ab 01.03.2023 sowohl Auf- und Abspaltungen sowie Ausgliederungen zur Neugründung als auch – unter bestimmten Voraussetzungen – Spaltungen zur Aufnahme erfasst, wenn mindestens ein Rechtsträger beteiligt ist, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des EU-/EWR-Bereichs unterliegt. An der Spaltung können sich nur inl und ausl Kap-Ges iSd § 321 UmwG (dh "Kap-Ges" iSd Gesellschaftsrechts-RL, s Anh II zur RL (EU) 2017/1132) beteiligen (Ausnahme: OGAW, s o). Gen und Pers-Handelsgesellschaften sind von einer grenzüberschreitenden Spaltung ausgenommen (s J. Schmidt, in Lutter, 7. Aufl, § 321 UmwG Rn 6); hier gilt der Grundsatz des § 1 Abs 1 UmwG. In den neu eingefügten §§ 333 bis 345 UmwG idF des UmRUG sind (erstmals) Regelungen zum "grenzüberschreitenden Formwechsel" enthalten. Danach ist ab 01.03.2023 der grenzüberschreitende Formwechsel von Kap-Ges (dh inl und ausl "Kap-Ges" iSd Gesellschafts-RL, s Anh II zur RL (EU) 2017/1132) unter Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in den anderen Mitgleitstaat der EU/des EWR möglich (s § 333 UmwG idF des UmRUG). Gen, OGAW und Pers-Handelsgesellschaften ...

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