Tz. 238

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das StVergAbG wurde § 14 Abs 2 KStG gestrichen. Damit hat der Ges-Geber die stliche Anerkennung der sog Mehrmütterorganschaft mit Wirkung ab dem VZ 2003 abgeschafft. Dazu im Einzelnen s Rödder/Schumacher (DStR 2003, 805), s Korn/Strahl (KÖSDI 5/2003, 13 714, 13 719) und s Dötsch/Pung (DB 2003, 1970).

Die Abschaffung der Mehrmütterorganschaft wurde von weiteren Ges-Änderungen flankiert, deren Ziel die Vermeidung von Ausweichgestaltungen ist:

a) Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG idF des StVergAbG können gew geprägte PersGes nicht mehr OT sein (dazu s Tz 143).
b) Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 3 KStG idF des StVergAbG kann eine PersGes nur noch dann OT sein, wenn sich die Anteile an der OG in ihrem Gesamthandsvermögen befinden (dazu s Tz 158).
c) Nach § 15 Abs 4 S 6 und § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG idF des StVergAbG dürfen Verluste aus stillen Beteiligungen usw an einer Kap-Ges, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte eine Kap-Ges ist und als MU anzusehen ist, nicht im VZ der Verlustentstehung mit anderen positiven Eink (egal welcher Art) ausgeglichen werden, sondern nur mit Gewinnen aus derselben stillen Beteiligung in dem unmittelbar vorangegangenen oder in den folgenden VZ. Die Anteile des stillen Gesellschafters an dem aus dem Handelsgewerbe erzielten Gewinn oder Verlust sind bei übereinstimmendem Wj phasengleich zu erfassen, wenn die stille Beteiligung im BV gehalten wird. Wird sie im PV des Stillen gehalten, gelten Zufluss-/Abfluss-Grundsätze (s Beschl des BFH v 15.02.2012, BStBl II 2012, 751; dazu auch s Wacker, NWB 2012, 2462).
 

Tz. 239

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das Schr des BMF v 10.11.2005 (BStBl I 2005, 1038, Rn 6ff) enthält zu Übergangsfragen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Mehrmütterorganschaft folgende Aussagen:

  • Für den Regelfall, in dem die Willensbildungs-GbR als OT iRd früheren Mehrmütterorganschaft eine reine Innengesellschaft war, enthalten die Rn 7 und 8 des Schr des BMF die Aussage, dass die GbR in dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Ges-Änderung durch das StVergAbG als aufgelöst gilt, ohne dass es zu einer Aufdeckung der in der Organbeteiligung ruhenden stillen Reserven auf der Ebene der GbR kommt. Diese Auff ist durch die Rspr überholt (s Tz 240).
  • Wenn eine frühere Willensbildungs-GbR nach dem ges geregelten Wegfall der Mehrmütterorganschaft eine gew Tätigkeit aufnimmt, wird dies gem Rn 11 des Schr des BMF als Neugründung angesehen; dh der GAV muss neu abgeschlossen werden, und die Organschaftsvoraussetzungen müssen ab dem Beginn des Wj der OG vorliegen, für das die Organschaft erstmals greifen soll. Diese Auff ist durch die Rspr überholt (s Tz 240).
  • In Fällen, in denen die Mehrmütterorganschaft noch keine fünf Jahre bestanden hat, ist die Zwangsbeendigung der Mehrmütterorganschaft ein wichtiger Grund iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG für die vorzeitige Beendigung des GAV (s Rn 6 des Schr des BMF).
  • Für den Fall, dass bei einer früheren Mehrmütterorganschaft die Organschaft fortgesetzt und die GbR mit einer ausreichenden gew Tätigkeit ausgestattet wird, müssen die bisher von den Gesellschaftern der GbR gehaltenen Anteile an der OG in dem von § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG geforderten Ausmaß in das Gesamthandsvermögen der OT-PersGes überführt werden.
 

Tz. 240

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Rspr ist der Auff der Fin-Verw, dass iRd Übergangs eine Auflösung der GbR stattgefunden hat, nicht gefolgt (s Urt des BFH v 10.05.2017, BStBl II 2018, 30). Nach Auff des BFH ist ab dem Vermögensübergang auf ein anderes Rechtssubjekt die Organschaft anzuerkennen, wenn der GAV ununterbrochen durchgeführt worden ist. Die wegen fehlender finanzieller Eingliederung in den Vorjahren nicht anerkannte Organschaft steht dem nicht entgegen.

 

Tz. 241

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das BVerfG (s Kammer-Beschl v 15.10.2008, 1 BvR 1138/06, StEd 2008, 724; weiter s Kammer-Beschl v 10.07.2009, 1 BvR 1416/06, ZIP 2009, 1995) hat Verfassungsbeschwerden gegen die Abschaffung der Mehrmütterorganschaft nicht zur Entsch angenommen.

 

Tz. 242

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wurde in Fällen der Mehrmütterorganschaft der GAV vor dem 21.11.2002 abgeschlossen, ist (s Beschl des BFH v 15.02.2012, BStBl II 2012, 751) § 34 Abs 1 KStG idF des StVergAbG verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass die Voraussetzung der verschärfenden Neuregelung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 3 KStG idF des StVergAbG, nach der die OT-PersGes selbst mehrheitlich an der OG vom Beginn des Wj an beteiligt sein muss (sog finanzielle Eingliederung), jedenfalls dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die bisher im Sonder-BV bei der OT-PersGes gehaltenen Anteile (ganz oder anteilig) vor Ablauf des ersten nach Verkündung des StVergAbG endenden Wj in das Gesamthandsvermögen der PersGes mit der Folge einer mehrheitlichen Beteiligung iSv § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG idF des StVergAbG übertragen werden. Dazu auch s Wacker (NWB 2012, 2462) und s Heurung/Engel/Schröder (BB 2013, 663, 664).

 

Tz. 243–244

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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