Tz. 197

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 KStG muss im Grundfall der unmittelbaren Organschaft die Organbeteiligung ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inl BetrSt des OT zuzurechnen sein. UE muss die tats Zugehörigkeit zu einer inl BetrSt in Anlehnung an die in § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 KStG geregelte finanzielle Eingliederung vom Beginn des Wj der OG an bestehen (glA s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 121 und s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 126; dazu auch s Tz 188).

Bei einer mittelbaren Organschaft muss gem § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 KStG die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inl BetrSt des OT zuzurechnen sein (s Tz 191), wobei die vermittelnde Gesellschaft nicht bereits ab dem Beginn von deren Wj an der OG mehrheitlich beteiligt sein muss (dazu s Tz 266).

 

Tz. 198

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die ges Voraussetzung der ununterbrochenen Zurechnung der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt während der gesamten Dauer der Organschaft bedeutet nicht, dass die Organbeteiligung durchgängig derselben inl BetrSt des OT zuzuordnen ist. Wie Rödder/Liekenbrock (Ubg 2015, 445, 448; weiter in R/H/N, § 14 KStG Rn 245) zutr ausführen ist ein Zuordnungswechsel der Organbeteiligung zwischen vd BetrSt des OT st-unschädlich. GlA s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 126).

 

Tz. 199

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zu der Frage, ob in Umwandlungsfällen das Merkmal der Zugehörigkeit der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT für stliche Zwecke auf den stlichen Übertragungsstichtag rückbezogen werden kann, gilt uE Folgendes (glA s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 158c und s Rödder/Liekenbrock, Ubg 2015, 445, 449, sowie in R/H/N, § 14 KStG Rn 299ff):

  1. Das Bestehen einer BetrSt und das Vorliegen der für die funktionale Zuordnung der Organbeteiligung zu dieser BetrSt in DBA-Fällen erforderlichen Merkmale (insbes die wes Liefer- und Leistungsbeziehungen) sind Merkmale tats Art, die, falls sie erst später vorliegen, einer stlichen Rückbeziehung nicht zugänglich sind. Entspr gilt für den ggf erforderlichen Veranlassungszusammenhang in Nicht-DBA-Fällen (s Tz 186 Buchst f).
  2. Wenn in Umwandlungsfällen bereits der übertragende Rechtsträger an einer Tochter-Kap-Ges beteiligt war und die Beteiligung an dieser Tochter-Kap-Ges einer inl BetrSt des übertragenden Rechtsträgers zuzuordnen war, können uE wegen der stlichen Gesamtrechtsnachfolge bei einer unterjährigen Umwandlung mit stlichem Rückbezug auf den Schluss des Vorjahrs die bereits im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger bestehende finanzielle Eingliederung und das Merkmal der Zugehörigkeit der Beteiligung zu einer inl BetrSt dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet werden. Wenn bereits zwischen dem übernehmenden Rechtsträger und der Tochter-Kap-Ges eine Organschaft bestand, kann diese Organschaft unter den in Rn Org 01ff des UmwSt-Erl 2011 genannten Voraussetzungen (dazu s UmwStG Anh 1 Tz 21ff) nahtlos im Verhältnis zum übernehmenden Rechtsträger fortgesetzt werden, und zwar unter Beachtung der in Rn Org 15 des UmwSt-Erl 2011 enthaltenen Ausnahmeregelung für den Anteilstausch. Weiter s Tz 294.

Aber auch dann, wenn im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger keine Organschaft bestand, kann im Verhältnis zum übernehmenden Rechtsträger mit Wirkung ab dem stlichen Übertragungsstichtag eine Organschaft begründet werden, vorausgesetzt, der neu abzuschließende GAV wird rechtzeitig iSd § 14 Abs 1 S 2 KStG in das HReg eingetragen.

 

Tz. 200

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4, 7 KStG (Zugehörigkeit der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT) wird nicht dadurch gefährdet, dass in einer bestehenden Beteiligungsstruktur, die sämtliche Organschaftsvoraussetzungen erfüllt, die Beteiligungskette durch Zwischenschaltung neuer Rechtsträger verlängert oder durch Wegfall vermittelnder Gesellschaften, durch Einbringung der Organbeteiligung usw verkürzt wird (glA s Rödder/Liekenbrock, Ubg 2015, 445, 453 und s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 126).

 

Tz. 201

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

UE kann auch bei unterjähriger Ausgliederung eines Teilbetriebs auf eine neu gegründete Kap-Ges, die mit stlichem Rückbezug auf den Schluss des vorangegangenen Jahres erfolgt, mit Wirkung ab dem stlichen Übertragungsstichtag eine Organschaft mit der aufnehmenden Tochter-Kap-Ges begründet werden, vorausgesetzt, der GAV wird rechtzeitig iSd § 14 Abs 1 S 2 KStG in das HReg eingetragen. Was für die finanzielle Eingliederung gilt (dazu s UmwStG Anh 1 Tz 33ff), muss uE sinngemäß auch für die von § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4, 7 KStG geforderte Zugehörigkeit der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt des OT gelten (glA s Rödder/Liekenbrock, Ubg 2015, 445, 450). Der vom BFH (s Urt des BFH v 28.07.2010, BStBl II 2011, 528) bestätigte Surrogationsgedanke (Teilbetrieb als stärkste Form der finanziellen Eingliederung) lässt sich uE auch heranziehen, um bezogen auf die erst später...

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