Tz. 131

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die OT-Kö darf nicht stbefreit sein. StBefreiungen idS sind nur pers (volle) Befreiungen von der KSt (s § 5 KStG). Sachliche StBefreiungen einzelner Eink oder eine beschr pers Befreiung sind hingegen unschädlich. Hierzu s den zur GewSt ergangenen Beschl des BFH v 10.03.2010 (BStBl II 2011, 181), wonach eine GmbH, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, das gem § 3 Nr 20 Buchst c GewStG von der GewSt befreit ist, OT einer gewstlichen Organschaft mit einer TG sein kann, die im Auftrag der GmbH Dienstleistungen (hier: Zubereitung von Speisen und Reinigungsarbeiten) für das Heim erbringt. Der dem OT in diesem Fall zuzurechnende Gewerbeertrag der OG wird allerdings nicht von der GewSt-Befreiung umfasst. Wegen der Begr einer Organschaft im Bereich von Krankenhäusern s Milatz/Schäfers (DB 2005, 1761).

Sind pers stbefreite Kö mit einzelnen Bereichen stpfl (zB gemeinnützige Kö mit wG), können sie OT sein, wenn das Organverhältnis zu dem stpfl Bereich besteht und das Organeinkommen für die Besteuerung diesem Bereich zugerechnet und damit nicht der Besteuerung entzogen wird. Wegen der OT-Eignung eines ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebenen wG gelten die Ausführungen in Tz 126ff entspr.

Bei wG von jur Pers d privaten Rechts (zB Vereinen) sind Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allg wirtsch Verkehr für die GewSt-Pflicht nicht erforderlich (s § 2 Abs 3 GewStG und R 15 Abs 1 GewStR).

 

Tz. 132

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Einschränkungen der StBefreiung nach § 5 Abs 2 KStG führen uE nicht dazu, dass die Kö OT sein kann; denn st-abzugspfl Eink bilden keine abgrenzbaren Bereiche, zu denen die organschaftliche Eingliederung bestehen könnte und denen das Organeinkommen für die Besteuerung zugerechnet werden könnte. Die Stpfl nach § 5 Abs 2 Nr 1 und 3 KStG genügt mithin nicht, um die OT-Eignung zu bejahen. Jost (Ausgewählte Aspekte der gemeinnützigen GmbH, in FS Brönner, Hrsg Pohl, 2000, 179), hält eine "Organschaft im stfreien Raum", dh Organverhältnisse ausschl zwischen stfreien Kö, für sinnvoll, um nach geltendem Recht auftretende problematische Ergebnisse bei mehrstufigen gemeinnützigen Konzernverhältnissen zu vermeiden.

 

Tz. 133

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn ein pers von der KSt befreiter Verein mehrere stpfl wG hat; werden diese gem § 64 Abs 2 AO als ein wG behandelt. Nach AEAO Nr 14 zu § 64 gilt diese Regelung auch für die Ermittlung des stpfl Einkommens. UE ist dieser (zusammengefasste) wG auch der OT. Seinem Einkommen wird nach § 14 KStG das Einkommen der OG zugerechnet.

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