Tz. 107

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Einbringung eines Teilbetriebs iSd umwstlichen Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG erfordert die endgültige Einstellung der Tätigkeit in diesem Teilbetrieb und die Übertragung aller zum Teilbetrieb gehörenden wes Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang (einhellige Auff: s Urt des BFH v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467 zum inhaltsgleichen Teilbetriebsbegriff bei § 15 UmwStG; s UmwSt-Erlass 2011, Rn 20.06 iVm 15.07; s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 91; s Herlinghaus, in R/H/vL, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 66; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 98). Fehlt den eingebrachten WG die Teilbetriebseigenschaft, weil nicht alle wes Betriebsgrundlagen übertragen werden, ist von der Veräußerung einer Vielzahl von Einzel-WG im Wege des Tauschs auszugehen (ggf könnte der Tatbestand des qualifizierten Anteilstauschs, s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG, gegeben sein, wenn Anteile an Kap-Ges beteiligt sind). Die erworbene Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ist in diesem Fall mit dem gW der übertragenen WG anzusetzen, wenn die Beteiligung BV des "Restunternehmens" wird (s § 6 Abs 6 S 1 EStG; s Patt, in H/ H/R, § 6 EStG Rn R 150ff). Zur Notwendigkeit der Zuordnung und Mitübertragung unwes WG beim "europäischen" (gew) Teilbetriebsbegriff (sog nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbare WG) s Tz 93, 94 und weitere Ausführungen zum inhaltsgleichen Teilbetriebsbegriff bei § 15 UmwStG (s Tz 75) s § 15 UmwStG Tz 132, 133.

 

Tz. 107a

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Zum Begriff der wes Betriebsgrundlagen s Tz 43ff. Zur "Unschädlichkeit" der Zurückbehaltung von Anteilen an Kap-Ges im BV des Teilbetriebs (auch bei wes Betriebsgrundlage), wenn es sich um Anteile an der übernehmenden Gesellschaft handelt, s Tz 71f; zur "Unschädlichkeit" der Zurückbehaltung eines zum Teilbetrieb gehörenden MU-Anteils (eigenständiger und gleichrangiger Sacheinlagegegenstand) s Tz 34 (ebenso s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 94).

 

Tz. 108

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die für die Annahme einer Teilbetriebseinbringung schädliche Zurückbehaltung einer wes Betriebsgrundlage ist (auch) gegeben, wenn ein für mehrere Teilbetriebe gemeinschaftlich genutztes wes WG nicht mit übertragen wird (iSd Vorgänge gem § 1 Abs 3 UmwStG). Dies gilt selbst dann, wenn die Nutzung des WG für den tats eingebrachten Teilbetrieb nur sehr gering ist (s Urt des BFH v 13.02.1996, BStBl II 1996, 407; s Urt des BFH v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467 unter II. 4.c)cc)bbb); s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 97; ebenso hierzu s Tz 110). Gleiches gilt nach Verw-Auff (s Tz 93) für die Zurückbehaltung nicht (funktional) wes, aber nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbaren WG eines gew Teilbetriebs (s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.06). Die Fin-Verw weist darauf hin, dass die Einbringung eines Teilbetriebs auch die dazugehörigen Anteile an Kap-Ges umfassen muss, wenn die Beteiligung wes Betriebsgrundlage des Teilbetriebs ist (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.08 und s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.06; zur wes Betriebsgrundlage bei Anteilen an Kap-Ges s Tz 60ff). Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges können jedoch von der Einbringung ausgenommen werden, selbst wenn sie zu den wes Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs gehören (s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.09; ebenso hierzu s Tz 71ff). Die eine Teilbetriebseinbringung ausschließende Zurückbehaltung wes Betriebsgrundlagen ist auch dann gegeben, wenn im Vorfeld der Ein bringung funktional wes Betriebsgrundlagen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang (Gesamtplan) in ein anderes BV des Einbringenden übertragen (oder überführt) werden und sodann der Übernehmerin des "Rest-BV" des Teilbetriebs zur Nutzung überlassen werden (glA s S/ H/ S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 92; die Ausführungen zur Betriebseinbringung gelten sinngem, dazu s Tz 65). Gleiches gilt nach Verw-Auff bei gew Teilbetrieben für nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbare WG (s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.07).

 

Tz. 109

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Vollständigkeit der Übertragung aller wes Betriebsgrundlagen des Sacheinlagegegenstands "Teilbetrieb" gilt gleichfalls bei der Einbringung durch eine Pers-Ges. Auch hier beschr sich die Frage der wes Betriebsgrundlagen auf die tats im Teilbetrieb eingesetzten WG. Beim Teilbetrieb einer Pers-Ges ergibt sich die Besonderheit, dass wes Betriebsgrundlagen auch dem MU gehörende WG sein können, die der MU-Schaft zur Nutzung überlassen werden und eine wes Funktion in dem Teilbetrieb, der eingebracht werden soll, besitzen. Diese WG des Sonder-BV des MU sind zwingend mit einzubringen (ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.06; ebenso s R/H/vL, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 66). Hat derselbe MU noch weiteres Sonder-BV, das wes Betriebsgrundlagen für die zurückbehaltenen Betriebsbereiche bildet, kann dieses unbeschadet der Teilbetriebseinbringung zurückbehalten werden (glA s Rogall, DB 2005, 410).

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