Tz. 1636

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Klarheit dürfte inzwischen in der Frage bestehen, dass es nicht gegen EU-Recht verstößt, wenn der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft es ablehnt, lfd Verluste EU-ausl TG zum Abzug zuzulassen. Dies hat der EuGH in zwei Urt entschieden (dazu auch s Schwenke, Ubg 2010, 325).

Das erste Verfahren betrifft die Rs Oy AA (s Urt des EuGH v 18.07.2007, IStR 2007, 1187, mit Anm Rainer) und richtete sich gegen die finnische Gruppenbesteuerung (dazu s Tz 1622). Der EuGH hat es abgelehnt, das in Finnland geltende sog Group-Contribution-Konzept auch auf lfd Verluste einer finnischen TG anzuwenden, wenn deren MG im EU-Ausl ansässig ist.

 

Tz. 1637

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das zweite in diesem Zusammenhang zu nennende Verfahren betrifft die Rs X-Holding BV (s Urt des EuGH v 25.02.2010 – C 337/08, IStR 2010, 213; dazu auch s Tz 1621). Dieses Verfahren richtete sich gegen die NL, deren Organschaftsbesteuerung – wie in D – national beschr ist, die aber eine grenzüberschreitende Verrechnung von EU-ausl BetrSt-Verlusten bei dem NL-Stammhaus zulassen. Der EuGH hat entschieden, dass es aus europarechtlicher Sicht nicht zwingend ist, EU-ausl BetrSt und EU-ausl TG gleich zu behandeln.

 

Tz. 1638

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

In einem weiteren Verfahren (s Urt des EuGH v 21.02.2013 in der Rs A Oy, DStR 2013, 392) hat der EuGH entschieden, dass weder die FusRL noch die Art 49 und 54 AEUV einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine inl übernehmende Gesellschaft Verluste einer auf sie verschmolzenen ausl übertragenden Gesellschaft bei ihrer Besteuerung nicht abziehen darf. Danach ist jedoch eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn sie es der MG nicht ermöglicht nachzuweisen, dass ihre gebietsfremde TG die Möglichkeiten der Berücksichtigung dieser Verluste ausgeschöpft hat und dass es keine Möglichkeiten gibt, dass diese Verluste im Sitzstaat der TG von der TG oder von einem Dritten in künftigen VZ berücksichtigt werden. Dazu auch s Anm Ditz/Quilitzsch (IStR 2013, 242), s Geberth (GmbHR 7/2013, R 108), s Mitschke (IStR 2013, 209), s von Brocke (IWB 2013, 189), s Schiefer/Quinten (IStR 2013, 261), s Heurung/Engel/Bresgen (GmbHR 2013, 638) und s Schulz-Trieglaff (ISR 2013, 216).

Ähnlich s Urt des EuGH v 10.11.2011 (DStRE 2012, 623) in der Rs Foggia.

 

Tz. 1639–1640

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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