Tz. 37

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Eink-Ermittlungsvorschriften des EStG, auch § 2a EStG, § 4 Abs 4a EStG, § 4j EStG, § 4k EStG und § 15a EStG sind nach allg Grundsätzen bei OT und OG anzuwenden. Wegen der Anwendung des § 4h EStGTz 33.

 

Tz. 38

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Hinsichtlich der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, des § 3 Nr 40 EStG sowie der §§ 43, 44 EStG ist zu unterscheiden:

a) Für Gewinnabführungen gelten diese Vorschriften grds nicht, weil eine organschaftliche Gewinnabführung keinen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG darstellt.
b)

Anzuwenden sind diese Vorschriften jedoch auf die Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinnrücklagen, weil es sich insoweit um eine originäre GA handelt; weiter auf eine in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung, die gem § 14 Abs 3 S 1 KStG als GA gilt. Die genannten Regelungen sind ebenfalls auf Az iSd § 16 KStG anzuwenden.

Bei den organschaftlich veranlassten Mehr-/Minderabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG spielt § 3 Nr 40 EStG bei der Auflösung der AP sowie bei der Einlagelösung nach Inkrafttreten des KöMoG bei einer den Bw der Beteiligung übersteigenden Einlagenrückgewährt eine Rolle.

 

Tz. 39

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Frage nach der Anwendung des § 3c Abs 2 EStG kann sich nur bei einem OT in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer PersGes (mit natürlichen Personen als MU) stellen, und zwar bei Tw-Abschr auf die Organbeteiligung sowie bei Veräußerungskosten in Zusammenhang mit der Veräußerung der Organbeteiligung. Finanzierungskosten, die auf den Erwerb der Organbeteiligung entfallen, sind jedoch voll abzb, weil sie mit einer Gewinnabführung und nicht mit einer GA iV stehen (s Tz 845).

 

Tz. 40

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 4 Abs 5 Nr 9 EStG sind Az an Minderheitsgesellschafter einer OG nabzb, und zwar unabhängig davon, ob sie von der OG oder vom OT gezahlt worden sind.

 

Tz. 41

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei OT in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer PersGes (mit natürlichen Personen als MU) ist zu beachten, dass

  • bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs 1a EStG) auch nach DBA stbefreite ausl Eink der OG einzubeziehen sind;
  • dem estpfl OT bzw dessen MU die Vergünstigung nach § 34 EStG für einen von der OG abgeführten VG iSd § 16 Abs 1 Nr 2 EStG nicht zusteht;
  • sich die Gewinnabführung auf die Ausgangsgröße für die Ermittlung des nach § 34a EStG begünstigungsfähigen Betrags (Gewinn iSd § 4 Abs 1 S 1, 5 EStG) auswirkt, was sich für den Stpfl positiv oder negativ auswirken kann;
  • sich nach § 35 EStG die ESt des Einzelunternehmers bzw die der MU der PersGes um eine auf das zugerechnete Organeinkommen entfallende GewSt ermäßigt.

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