Tz. 1578

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die stliche Anerkennung einer kstlichen (und gewstlichen) Organschaft kann aus vielerlei Gründen scheitern, die in der Praxis ganz überwiegend mit dem GAV zusammenhängen (dazu im Einzelnen s Tz 1581 ff). Wenn nicht ausnahmsweise eine nachträgliche Heilung dieser Mängel möglich ist (dazu s Tz 390ff), sind die §§ 1419 KStG mit der Folge nicht anzuwenden, dass die zum Organkreis gehörenden Gesellschaften eigenständig zu besteuern sind. Eine gesellschaftsübergreifende Gewinn- und Verlustverrechnung ist dann nicht möglich. Aufgrund des GAV vorgenommene Gewinnabführungen sind dann stlich wie vGA und Verlustübernahmen wie Einlagen zu behandeln.

Die stliche Nichtanerkennung der Organschaft tangiert nicht die Wirksamkeit des idR auf fünf Jahre abgeschlossenen GAV (s Jurkat, Organschaft, 1975 Rn 917; weiter s Neumann, in Gosch 4. Aufl, § 14 KStG Rn 537).

Wird ein mangels Eintragung in das HReg nichtiger GAV zwischen zwei GmbH gleichwohl durchgeführt, haftet das herrschende Unternehmen in analoger Anwendung des § 303 AktG für die Vertragsdauer (s Urt des OLG Koblenz v 30.11.1990, DB 1991, 155). Stlich sind die Vertragspartner des GAV eigenständig zu besteuern.

 

Tz. 1579

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen sich die Fortführung einer Organschaft als unvorteilhaft erweist und die Organschaft zB durch bewusste Nichtdurchführung des GAV vorzeitig beendet wird. Pyszka (GmbHR 2014, 1296) nennt als mögliche Motive für die gezielte Beendigung Nachteile der Organschaft bei der Anwendung des § 8c KStG (Verlustuntergang bei Anteilsveräußerung), bei der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a und § 15 Abs 1 Nr 3 KStG) und in Sanierungsfällen. Das FG Münster (s Urt des FG Münster v 20.08.2014, GmbHR 2014, 1326, dazu auch s Tz 1590) sieht in der vorzeitigen Beendigung einer Organschaft, uE zutr, keinen Fall des Gestaltungsmissbrauchs iSd § 42 AO.

 

Tz. 1580

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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