Tz. 1575

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Zu den verfahrensrechtlichen Fragen betr die Zurechnung des Einkommens der OG bei einer PersGes als OT hat die Fin-Verw in einem Länder-Erl zu § 7a KStG 1975 Stellung genommen (s Erl des Fin-Min NRW v 23.03.1976, DB 1976, 653). Hiernach ist der im H-Bil-Ergebnis der OT-PersGes enthaltene von der OG aufgrund des GAV abgeführte Gewinn bzw der an die OG zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags geleistete Betrag bei der Ermittlung des gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinns aus Gew der PersGes auszuscheiden (s Tz 834). Das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG ist nicht dem nach § 180 AO gesondert und einheitlich festgestellten Gewinn aus Gew der PersGes zuzurechnen und mit diesem zusammen in einem Betrag auf die Gesellschafter der PersGes aufzuteilen, sondern es ist neben diesem Gewinn aus Gew als eigenständige Besteuerungsgrundlage auszuweisen und als solche gesondert und einheitlich festzustellen (ebenso hierzu s Tz 784).

Diese Regelung hat besondere praktische Bedeutung in den Fällen, in denen bei unterschiedlichen Wj von OG und OT der Abschlusszeitpunkt der OG – bezogen auf das Kj – nach dem Abschlusszeitpunkt des OT liegt (s Tz 816ff). Außerdem wird durch die getrennte Feststellung des eigenen Gewinns aus Gew der PersGes die BMG für den Spendenhöchstbetrag nach § 10b EStG bzw § 9 Abs 1 Nr 2 KStG zutr ausgewiesen (s § 9 KStG Tz 326ff).

Bei einer MU-Schaft als OT ist es nach dem Urt des BFH v 14.04.1992 (BStBl II 1992, 817) geboten, iRd gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens auch das der MU-Schaft zuzurechnende Einkommen der OG zu ermitteln und zu verteilen, wobei der BFH nicht auf die Frage eingeht, ob das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG im Feststellungsbescheid als eigene Besteuerungsgrundlage oder in einer Summe mit dem eigenen Gewinn aus Gew der MU-Schaft auszuweisen ist.

UE ist die vorstehende Thematik nicht durch die Anfügung des § 14 Abs 5 KStG gegenstandslos geworden. Anders ist jedoch nach Inkrafttreten der Neuregelung (s Tz 1519), dass die OT-PersGes das in der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 14 Abs 5 S 1 KStG enthaltene Organeinkommen ebenso wie die übrigen für den OT st-relevanten Besteuerungsgrundlagen in die für die PersGes vorzunehmende gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung zu übernehmen hat (Grundlagenfunktion).

 

Tz. 1576

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

IRd gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem OT zuzurechnenden Einkommens der OG stellt sich die Frage, nach welchem Maßstab dieses Einkommen auf die Gesellschafter der PersGes zu verteilen ist. Sofern die Anteile an der OG zum Gesamthandsvermögen der OT-PersGes gehören, muss der Gewinn-Verteilungsschlüssel der PersGes auch für die Aufteilung des Einkommens der OG maßgeblich sein.

 

Tz. 1577

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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