Tz. 13

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie bereits erwähnt, wurde § 7a KStG aF mit Wirkung ab dem VZ 1977 iRd Wechsels vom früheren sog klassischen KSt-System zum System eines Vollanrechnungsverfahrens durch die §§ 14–18 KStG 1977 ersetzt (s KSt-RefG v 31.08.1976, BGBl I 1976, 2597).

 

Tz. 14

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das StÄndG 1992 v 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) ergab sich durch die Einfügung eines neuen § 14 Abs 2 S 3 KStG eine Verschärfung bei der inzwischen gestrichenen Voraussetzung der organisatorischen Eingliederung. Auch wurde § 14 Nr 4 (heute: § 14 Abs 1 S 1 Nr 3) KStG dahingehend geändert, dass es ausreicht, wenn ein GAV bis zum Ende des ersten Organschaftsjahres abgeschlossen und bis zum Ende des Folgejahres in das HReg eingetragen wird.

 

Tz. 15

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 KStG ist durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) in zweierlei Hinsicht geändert worden:

  • Durch die Neufassung von Nr 1 S 2 ist das Zusammenrechnungsverbot mittelbarer und unmittelbarer Beteiligungen sowie mehrerer mittelbarer Beteiligungen zum Erreichen der finanziellen Eingliederung entfallen.
  • Durch Streichung der Nr 2 sind die Merkmale der wirtsch und der organisatorischen Eingliederung weggefallen.

Hierdurch wurden die Unterschiede zwischen der kstlichen und der gewstlichen Organschaft vergrößert, da der Fall denkbar war, dass eine kstliche, aber keine gewstliche Organschaft bestand.

 

Tz. 16

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) ist § 14 KStG in zwei Bereichen geändert worden:

1. Wegfall des doppelten Inl-Bezugs beim OT

  • In S 1 Streichung des Wortes "inländisches" beim Empfänger der Gewinnabführung;
  • In Nr 2 Streichung der Wörter "und Sitz" bei der Definition des OT;
  • Anfügung einer Nr 5 zur Vermeidung der gleichzeitigen Berücksichtigung von Verlusten des OT bei der inl Besteuerung und bei der Besteuerung in einem ausl Staat.

2. Ges Regelung der Mehrmütterorganschaft

  • In S 1 Einfügung des Wortes "einziges" beim Empfänger der Gewinnabführung;
  • Anfügung eines neuen Abs 2, der die Mehrmütterorganschaft in ihren Einzelheiten regelt.

Mit der unter 2. beschriebenen Änderung unterband der Ges-Geber rückwirkend die Anwendung des Urt des BFH v 09.06.1999 (BStBl II 2000, 695), mit dem der BFH nach der sog Lehre der mehrfachen Abhängigkeit bei einer Mehrmütterorganschaft die unmittelbare Zurechnung der anteiligen Ergebnisse der OG bei den einzelnen MG zugelassen hatte.

Das UntStFG änderte außerdem § 2 GewStG mit Wirkung ab VZ 2002 dahingehend, dass nur eine Kap-Ges, die OG iSd §§ 14, 17 oder 18 KStG ist, auch gewstlich OG sein kann. Damit kann der Fall, dass eine kstliche, aber keine gewstliche Organschaft besteht, nicht mehr vorkommen. Diese Änderung bedeutet außerdem das Ende der bis dahin häufig genutzten Möglichkeit einer Organschaft nur bei der GewSt.

Die BReg wollte iRd UntStFG bestehende Nachteile der Organschaft im Bereich der GrESt durch Einführung einer Konzernklausel beseitigen. Zu dieser Ges-Änderung ist es jedoch nicht gekommen.

 

Tz. 17

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das StVBG v 19.12.2001 (BGBl I 2001, 3922) ist § 14 KStG durch Anfügung eines Abs 3, der später Abs 2 und dann gestrichen wurde (s Tz 23) mit Wirkung ab dem VZ 2002 nochmals geändert worden. Auf Grund der Änderung konnten Lebens- und Krankenversicherungen nicht mehr OG sein.

Hierdurch sollte vermieden werden, dass die genannten Versicherungen Verluste, die sich daraus ergeben, dass nach § 8b KStG stfreie Dividendenerträge und VG im Wege der abz BRE an die Versicherungsnehmer weitergegeben werden, über die Organschaft mit Gewinnen von Sachversicherungsunternehmen verrechnet werden können.

 

Tz. 18

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Durch das 5. Ges zur Änderung des StBAG und zur Änderung von St-Ges v 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715) wurde neben der Korrektur fehlerhafter Ges-Zitate das durch das UntStFG in Abs 1 eingefügte Wort "einziges" (s Tz 16) für den VZ 2000 und für frühere VZ wieder gestrichen.

 

Tz. 19

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das StVergAbG v 16.05.2003 (BGBl I 2003, 660) ist § 14 KStG in drei Bereichen mit Wirkung ab dem VZ 2003 geändert worden:

  • PersGes als OT (s § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG)

    • Erfordernis einer Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Nr 1 EStG,
    • finanzielle Eingliederung der OG muss zur PersGes selbst erfüllt sein.
  • Beginn der Organschaft (s § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 und Abs 1 S 2 KStG)

    • Der GAV muss bis zum Ende des Wj der OG wirksam werden, für das er erstmals angewendet werden soll (gilt bereits für nach dem 20.11.2002 abgeschlossene GAV).
  • Mehrmütterorganschaft (s § 14 Abs 2 KStG)

    • Die Mehrmütterorganschaft wurde abgeschafft durch Streichung des Abs 2.
    • Der bisherige Abs 3 wurde Abs 2.
 

Tz. 20

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Durch das EURLUmsG v 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) ist mit Wirkung ab dem VZ 2004 ein neuer § 14 Abs 3 KStG eingefügt worden, der die vom BFH (s Urt des BFH v 18.12.2002, BStBl II 2005, 49) verworfene Regelung der R 59 Abs 4 S 3 KStR 1995für VZ ab 2004 in das Ges übernommen hat.

 

Tz. 21

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Durc...

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