Tz. 1391

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wird eine mittelbare Organschaft durch entspr Beendigung und Neuabschluss des GAV in eine mehrstufige Organschaft überführt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf die organschaftlichen AP.

 

Beispiel:

a)

Sachverhalt:

In der Beteiligungskette MG – TG – EG (jeweils 100%ige Beteiligungen) bestanden bisher GAV zwischen TG und MG sowie zwischen EG und MG. Wegen früherer Minderabführungen ist in der St-Bil der MG ein aktiver AP ausgewiesen.

Der GAV zwischen EG und MG wird beendet und durch einen GAV zwischen EG und TG ersetzt. Die Ursache für die frühere Minderabführung soll fortbestehen.

b)

Stliche Beurteilung:

Während der Dauer der mittelbaren Organschaft war nur in der St-Bil der MG ein AP auszuweisen. Beim Wechsel zur mehrstöckigen Organschaft bleibt der AP in der St-Bil der MG unverändert.

Anders als im Normalfall der mehrstöckigen Organschaft, bei der auf jeder Beteiligungsstufe ein organschaftlicher AP auszuweisen ist (dazu s Tz 1302), bleibt es hier bei der TG beim Nichtausweis eines AP. UE gibt es, weil es bezogen auf die TG an einer Mehr- oder Minderabführung iSd § 14 Abs 4 S 1 KStG aF fehlt, keine Rechtsgrundlage für eine "nachträgliche Einbuchung" eines organschaftlichen AP bei der TG.

Wenn die TG zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ursache der Minderabführung weiterbesteht, die Beteiligung an der EG veräußert, ergeben sich die gleichen Probleme wie in Tz 1369 erläutert.

Bei Zugrundelegung der Verw-Auff (dazu s Tz 1377) ist der in der St-Bil des OT gebildetete AP erst bei Veräußerung der Beteiligung an der (obersten) vermittelnden ZwiGes aufzulösen.

Eine Mehr- oder Minderabführung mit Verursachung in der Zeit der mittelbaren Organschaft ist nicht deshalb vororganschaftlich iSd § 14 Abs 3 KStG, weil die Verursachung zeitlich vor dem Beginn der mehrstufigen Organschaft liegt (s Dötsch/Pung, DK 2018, 293, 295).

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