Tz. 1003

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Gem § 14 Abs 3 S 1 KStG gelten Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, stlich als GA der OG an den OT. Die OG hat KapSt einzubehalten (s Tz 1009); zusätzlich fällt SolZ an. Eine in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung stellt auch eine Leistung iSd § 38 Abs 1 S 3 KStG dar (s Beschl des BFH v 06.06.2013, BStBl II 2014, 398, nachfolgend s Beschl des BVerfG v 14.12.2022, BGBl I 2023 Nr 93 und DStR 2023, 683 Rn 122; weiter s Beschl des BFH v 27.11.2013, BStBl II 2014, 651, nachfolgend s Beschl des BVerfG v 14.12.2022, BGBl I 2023 Nr 93 und DStR 2023, 683 Rn 122).

Beim OT ist je nach dessen Rechtsform § 8b Abs 1 S 1 KStG oder § 3 Nr 40 Buchst d iVm § 3c Abs 2 EStG anzuwenden, dh die Mehrabführungen sind zu 95 % bzw zu 40 % stfrei. Die in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung wird nach § 14 Abs 3 S 1 KStG auch dann zu 100 % dem OT als Kap-Ertrag zugerechnet, wenn er nicht Alleingesellschafter der OG ist; eine anteilige Zurechnung an außenstehende AE unterbleibt (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 773).

 

Tz. 1004

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Gem § 14 Abs 3 S 2 KStG sind Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, stlich als Einlage durch den OT in die OG zu behandeln. Beim OT ergibt sich daraus eine entspr Aufstockung des Beteiligungsansatzes der OG-Beteiligung. Bei der OG ergibt sich gem § 27 Abs 1 (nicht: Abs 6) KStG ein Zugang beim stlichen Einlagekonto. Bei mittelbarer Organschaft muss uE der OT die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft und diese die Beteiligung an der OG aufstocken (s Tz 994; glA s Rödder/Joisten, in R/H/N, § 14 KStG Rn 628).

 

Tz. 1005

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie bereits erwähnt (s Tz 967), gilt die in § 14 Abs 3 KStG geregelte stliche Umqualifizierung sowohl für die OG als auch für den OT. Hinsichtlich der Zuaktivierung in der St-Bil des OT auf dem Beteiligungskonto an der OG handelt es sich um eine Abweichung der St-Bil von der H-Bil, deren Rechtsgrundlage sich in § 14 Abs 3 S 2 KStG findet.

Ein mit der Diskussion um den § 8a KStG aF (Gesellschafterfremdfinanzierung) vergleichbares Problem ergibt sich daraus, dass der Ges-Geber die Umqualifizierung der Mehrabführung in eine GA im Wege der Fiktion nur in § 14 Abs 3 KStG, nicht aber parallel auch in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG geregelt hat. Für den Bereich des § 8a KStG 1999 hat der BFH (s Urt des BFH v 18.03.2009, BFH/NV 2009, 613) die im KStG geregelte Umqualifizierung in eine GA auch auf Empfängerseite zwecks Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG und für den KapSt-Einbehalt bestätigt. Durch das sog Korb II-Ges wurde in § 8a KStG aF, um der entspr Kritik ua durch das Urt des FG Ddf v 05.09.2000 (EFG 2001, 84) den Boden zu entziehen, der frühere Rechtsfolgenverweis in einen Rechtsgrundverweis geändert. § 8a KStG aF regelte bis zu seiner Ablösung durch die Zinsschrankenregelung in § 8a KStG, dass die dort genannten Vergütungen vGA "sind". Der Ges-Geber des EURLUmsG hat eine Paralleländerung des § 20 EStG als entbehrlich angesehen. Krit dazu s Wassermeyer (DStR 2004, 749).

 

Tz. 1006

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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