Tz. 886

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Damit ist der Sachverhalt des bis heute nicht amtl veröffentlichten Urt des BFH v 05.04.1995 (DB 1995, 1593) gemeint. Im Urt-Fall stellte eine Außenprüfung des FA bei einer GmbH für eine Zeit, in der diese noch OG war, Mehrgewinne fest. Die GmbH passte ihre H-Bil erst für ein nachorganschaftliches Jahr an die geänderte St-Bil des organschaftlichen Vorjahrs an und überwies den Mehrgewinn unter der Bezeichnung "nachträgliche Ergebnisabführung" an ihren Gesellschafter, den früheren OT. Der BFH bezeichnet die spätere Zahlung als nachträgliche organschaftliche Ergebnisabführung und bejaht einen nachträglichen Anwendungsfall des § 37 Abs 2 KStG 1999 (Verrechnung mit dem EK 04). Er beruft sich dabei auf das Urt des BGH v 05.06.1989 (DB 1989, 1863). Nach Auff des BGH (dort für den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters) ist der Anspruch des Berechtigten inhaltlich auf den materiell richtigen Gewinn gerichtet, auch wenn ein etwaiger Mehrgewinn formal als Bestandteil des Ergebnisses einer späteren Bil ausgewiesen wird (ebenso hierzu s Tz 374). Darauf aufbauend sieht der BFH eine "in nachorganschaftlicher Zeit erfüllte Gewinnabführungsverpflichtung" für die organschaftliche Zeit als nachträgliche organschaftliche Gewinnabführung und nicht als GA an.

 

Tz. 887

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Für die Abgrenzung von Organschaftsbesteuerung und Dividendenbesteuerung bedeuten die in Tz 886 dargestellten Urt-Grundsätze uE:

  • Das bei einer stlichen Außenprüfung für die organschaftliche Zeit festgestellte Mehreinkommen der OG ist gem § 14 KStG im betr organschaftlichen Jahr von dem OT zu versteuern. In der St-Bil des OT liegt, da er in organschaftlicher Zeit dafür eine Abführung nicht erhalten hat, gem § 14 Abs 4 KStG eine Minderabführung vor (Erhöhung Beteiligungs-BW bzw bei Minderabführungen vor dem 01.01.2022: Bildung eines aktiven AP). Bei der OG ergibt sich gem § 27 Abs 6 KStG ein Zugang im Einlagekonto.
  • Die nach Beendigung des GAV bei fortbestehender Beteiligung an die MG geleistete "nachträgliche Gewinnabführung" ist keine der Dividendenbesteuerung zu unterwerfende Leistung, sondern ist stlich als nachträgliche organschaftliche Abführung anzusehen. Beim OT ist der Beteiligungs-Bw herabzusetzen bzw vor dem 01.01.2022 löst sich der aktive AP auf; bei der OG verringert sich gem § 27 Abs 6 KStG das Einlagekonto.

UE relativiert der BFH in dem oa Urt aber seine vordem aufgestellten Rechtsgrundsätze bei der Anwendung auf den entschiedenen Streitfall. Der Urt-Sachverhalt weicht von dem hier zugrunde gelegten Sachverhalt insoweit ab, als der stliche Außenprüfer in der St-Bil des OT für das letzte organschaftliche Jahr nicht die KStR bzw § 14 Abs 4 KStG angewendet, sondern die Forderung des OT gegen die OG iHd Mehrergebnisses aufgestockt hatte. Nach der Entsch des BFH setzt – zumindest im Streitfall – die Annahme einer Gewinnabführung die Anpassung der H-Bil an die Prüfer-Bil nicht voraus.

Durch die Einschränkung "zumindest im Streitfall" lässt der BFH offen, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Prüfer die KStR bzw § 14 Abs 4 KStG angewandt hätte.

 

Tz. 888

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

UE ist die die in Tz 886 zitierte Entsch für den Streitfall zutr. Die vom BFH offen gelassene Frage ist uE dahin gehend zu beantworten, dass eine Abführung des richtigerweise mit einem erhöhten Beteiligungs-Bw bzw bis zum 01.01.2022 mit einem aktiven AP beim OT korrespondierenden Mehrgewinns eine Anpassung der H-Bil in organschaftlicher Zeit – also spätestens auf den Zeitpunkt der Beendigung des GAV – voraussetzt. Der GAV ist ein gesellschaftsrechtlicher Vertrag. Die Annahme einer hr-lichen Gewinnabführung setzt uE voraus, dass die Abführungsverpflichtung auch in einer H-Bil für einen organschaftlichen Zeitraum ausgewiesen wird. Im Ergebnis bestätigt der BFH unsere Auff auch mit den Urt-Gründen; denn er sieht die Prüfer-Bil, die ja entgegen der Regelung in den KStR bzw § 14 Abs 4 KStG eine Verbindlichkeit der OG an den OT ausweist, nicht als St-Bil, sondern als inhaltlich ordnungsmäßige H-Bil an. Bei Anwendung der Regelung in den KStR bzw § 14 Abs 4 KStG hätte aber die Prüfer-Bil die Verpflichtung zur Abführung des Mehrgewinns nicht enthalten.

Die Anwendung der Rechtsgrundsätze des Urt würde erhebliche praktische Probleme mit sich bringen. Bei Prüfung einer OG müssten in jedem Fall die Prüfungsfeststellungen dahin gehend auseinander sortiert werden, ob die Gewinnänderungen nach den Grundsätzen über die Maßgeblichkeit bzw umgekehrte Maßgeblichkeit zwischen H-Bil und St-Bil an sich Änderungen von Wertansätzen in der H-Bil sind oder ob es sich um abw stliche Bewertungen richtiger H-Bil-Ansätze handelt. Im zweiten Fall wäre nach § 14 Abs 4 KStG der Beteiligungs-Bw zu korrigieren bzw bis zum 31.12.2021 AP zu bilden, während im ersten Fall in die Prüfer-Bil entspr geänderte Gewinnabführungsverpflichtungen bzw -forderungen einzustellen wären.

 

Tz. 889

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das in Tz 886 zitierte BFH-Urt hat auch nicht-stliche ...

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