Tz. 1

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

§ 8b KStG, der in Abs 1 alle Dividendenausschüttungen zwischen Kö und in Abs 2 alle Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen erfasst, ist einer der zentralen Vorschriften des KStG. Die grundlegende Ausweitung der St-Befreiung auch auf inl Beteiligungs-Eink ist durch den Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halb-Eink- bzw dem heutigen Teil-Eink-Verfahren erforderlich geworden.

 

Tz. 2

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Seit seiner Neufassung durch das StSenkG ist § 8b KStG durch die nachfolgenden Ges – tw mit rückwirkender Kraft – geändert worden.

Das Ges zur Änd des InvZulG v 10.12.2000 änderte Abs 2 S 1 und Abs 3 und fügte Abs 7 ein.

Das UntStFG v 20.12.2001 schließlich brachte umfangreiche Änderungen der Abs 1–6.

Das StVergAbG ist am 11.04.2003 ohne die in dem Ref-Entw zunächst vorgesehene Verschärfung des § 8b Abs 3 und 4 KStG verbunden mit der Aufhebung des § 8b Abs 5 KStG verabschiedet worden. Die im Vermittlungsverfahren zum StVergAbG angeregte Überprüfung (s Plenarprotokoll 787 des BR) der Beendigung der StFreiheit von Dividendenerträgen und VG bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie der Vereinheitlichung des BA-Abzugsverbots, ist durch das sog Korb II-Ges umgesetzt worden. Hierzu s Rödder/Schumacher (DStR 2003, 805, 818) und s Lüdicke (IStR 2003, 433, 441).

Das Ges zur Umsetzung der Protokollerklärung der B-Reg zur Vermittlungsempfehlung zum StVergAbG (sog Korb II-Ges) enthielt folgende Änderungen des § 8b KStG:

  • § 8b Abs 3 S 1 KStG regelt ein 5%iges pauschales BA-Abzugsverbot in den Fällen des § 8b Abs 2 S 1, 3 und 6 (früher S 5) KStG.
  • § 8b Abs 5 KStG sieht bei Inl- und Ausl-Dividenden ein pauschales 5%iges BA-Abzugsverbot vor. Entspr ist § 3c Abs 1 EStG nicht anzuwenden. Hierzu s Rogall (DB 2003, 2185) und s Graf Kerssenbrock (BB 2003, 2148).
  • § 8b Abs 8 KStG sieht bei von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kap-Anlagen zuzurechnenden Beteiligungen die Nichtanwendung der Abs 1–7 vor.

Ebenfalls hierzu s Roser (GmbHR 2003, 1250) und s Schiffers/Köster (GmbHR 2003, 1301, 1302).

Nach dem durch das EURLUmsG eingefügten § 8b Abs 9 KStG gelten die Abs 7 und 8 nicht für Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG, auf die die MT-RiLi anzuwenden ist.

Der ebenfalls durch das EURLUmsG eingefügte § 7 S 4 GewStG regelt, dass § 8b Abs 6 KStG auch iRd Gewerbeertragsermittlung einer Pers-Ges zu beachten ist, soweit Kö MU sind.

IRd Ges zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kap-Adäquanzrichtlinie wurde § 8b Abs 7 S 1 KStG an das geänderte KWG angepasst.

Durch das SEStEG wurde § 8b KStG in folgenden Punkten geändert:

Durch das JStG 2007 wurde in § 8b Abs 1 S 2 bis 4 KStG ein sog materielles Korrespondenzprinzip eingeführt, wonach vGA bei dem Empfänger idR nur dann nach § 8b Abs 1 S 1 KStG stfrei sind, wenn diese das Einkommen der leistenden Kö nicht gemindert haben.

§ 8b Abs 10 KStG, der in bestimmten Fällen regelt, dass die Entgelte in den Fällen der Wertpapierleihe und des Wertpapierpensionsgeschäfts nabzb sind, wurde durch das URefG 2008 neu eingefügt.

Durch das JStG 2008 wurde in § 8b Abs 3 S 4–8 KStG ein BA-Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten Gesellschafterdarlehen bzw -sicherheiten eingeführt.

 

Tz. 3

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Das Ges zur Bekämpfung schädlicher St-Praktiken und der St-Hinterziehung (St-HBekG) enthielt in § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst e KStG eine Ermächtigungsnorm, wonach die StBefreiung nach § 8b Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 KStG sowie vergleichbare DBA-Schachtelprivilegien für Beteiligungen an Gesellschaften, deren Sitz oder Geschäftsleitung sich in einem Staat befindet, mit dem ein Auskunftsaustausch nach Art 26 OECD-MA nicht besteht, von erweiterten Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht werden konnte. § 4 St-HBekV (BStBl I 2009, 1146) enthielt eine Konkretisierung der in § 33 KStG den Stpfl auferlegten Maßnahmen. Nach § 6 St-HBekV war die Regelung erstmals ab dem VZ 2010 anzuwenden. Da kein Staat oder Gebiet zum 01.01.2010 die Voraussetzungen des § 33 KStG erfüllte, bestanden zu keinem Zeitpunkt erweiterte Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten für die Inanspruchnahme der StBefreiung nach § 8b Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 KStG (s Schr des BMF v...

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