Tz. 126

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 2 Abs 4 S 5 UmwStG gilt in dem Fall, in dem übernehmender Rechtsträger eine Pers-Ges ist, der S 3 des § 2 Abs 4 UmwStG auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung bei deren Gesellschaftern entspr. Bei mehrstöckigen Pers-Ges wird man für die Anwendung des § 2 Abs 4 S 5 UmwStG wohl auf die oberste Ebene der Beteiligungskette und die dort mittelbar beteiligten Gesellschafter abstellen müssen (glA s Behrendt/Klages, BB 2013, 1815, 1818).

Ermittelt werden muss der nicht ausgleichsfähige und nicht verrechenbare Betrag der positiven Eink bei der Pers-Ges; dieser ist uE in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung einzubeziehen.

Das Ausgleichs- bzw Verrechnungsverbot greift iRd ESt- oder KSt-Veranlagung der MU der Pers-Ges.

Wie Viebrock/Loose (DStR 2013, 1364, 1367) zutr ausführen, geht der in § 2 Abs 4 S 5 UmwStG enthaltene Verweis auf die Gesellschafterebene hinsichtlich des Zinsvortrags ins Leere, da für Zwecke der Zinsschranke die aufnehmende Pers-Ges als Betrieb iSd § 4h EStG zu qualifizieren ist.

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