Stand: EL 112 – ET: 12/2020

Gewährt eine Kreissparkasse ihrer Trägerkörperschaft (Landkreis) und den kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbänden, nicht aber ihren sonstigen Kunden, kurz vor Ablauf des Geschäftsjahrs Zinsaufbesserungen für Einlagen und Zinsrückvergütungen für ausgereichte Darlehen, so liegen vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG iHd Trägerkörperschaft gewährten Zinsvergünstigungen vor.

Die Zinsvergünstigungen an die kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbände sind nach Auff des BFH demggü nicht als vGA zu beurteilen. Der BFH hat es verneint, dass die kreisangehörigen Gemeinden und Zweckverbände finanziell und wirtsch zu dem Landkreis in einer Beziehung stehen, die sie stlich als nahe stehende Pers kennzeichnet. Ein solches Verhältnis wird nicht schon dadurch begründet, dass der Landkreis über die Gemeinden die Rechtsaufsicht führt; s Urt des BFH v 01.12.1982 (BStBl II 1983, 152). Nach dem Urt des BFH v 19.01.2005 (BFH/NV 2006, 822) begründen Zuschüsse einer Zweckverbandssparkasse zu den nicht gedeckten Betriebskosten einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft keine vGA im Verhältnis zu den Mitgliedern (Kreis und Stadt) des Zweckverbands als ihrem Gewährträger. Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Sparkassen".

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