Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zuwendungen des BgA "Sparkasse" (Anstalt öR) an den eigenen Gewährträger sind stlich von vGA zu unterscheiden. Die Rspr und die Fin-Verw gehen davon aus, dass im Verhältnis zwischen dem BgA "Sparkasse" und dem Gewährträger ebenfalls die kstlichen Grundsätze über das Verhältnis zwischen Kö und Gesellschafter entspr gelten. Daher sind – soweit es um verdeckte Gewinnverlagerungen geht – iRd Gewinnermittlung beim BgA nicht Entnahmegrundsätze, sondern die Regelungen über die vGA analog anzuwenden; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Betrieb gewerblicher Art" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Nichtkapitalgesellschaften".

Leitet die Sparkasse unangemessene oder unübliche Spenden an ihren Gewährträger oder eine dem Gewährträger nahe stehende Pers weiter, so kann dies uU als vGA zu beurteilen sein, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Spende einer fremden Kö nicht gegeben hätte; s Urt des BFH v 01.12.1982 (BStBl II 1983, 150). Für die Frage, ob es sich bei dem Spendenempfänger um eine dem Gesellschafter nahe stehende Pers handelt, s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 500ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Nahe stehende Personen".

Umfassend zu sog Sparkassenspenden s § 9 KStG Tz 342ff.

Zur Frage, ob vGA an den Gewährträger vorliegen, wenn eine Sparkasse diesem Zinsaufbesserungen für Einlagen und Zinsrückvergütungen für ausgereichte Darlehen gewährt, s Urt des BFH v 01.12.1982 (BStBl II 1983, 152) und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Zinsaufbesserungen".

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