Stand: EL 100 – ET: 10/2020

GF-Leistungen eines GmbH-GF können als selbständig iSd § 2 Abs 2 Nr 1 UStG zu beurteilen sein. Die Organstellung des GmbH-GF steht dem nicht entgegen; s Urt des BFH v 10.03.2005 (BStBl II 2005, 730). Das BMF hat dazu ausgeführt, die Frage der Selbständigkeit natürlicher Pers sei für die USt, ESt und GewSt nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit als geschäftsführendes Organ einer Kap-Ges nichtselbständig iSd § 2 Abs 2 Nr 1 UStG ausgeübt werde, sei auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen (s Abschn 2.2 Abs 2 UStAE). Dabei könnten die in H 19.0 LStH unter dem Stichwort "Allgemeines" genannten Kriterien sinngem herangezogen werden. Die Grundsätze des oa Urt des BFH v 10.03.2005 stünden dem nicht entgegen. Vielmehr sind diese Regelungen im Hinblick auf die Ausführungen im UStAE dahingehend zu verstehen, dass die nach denselben Grundsätzen zu beurteilende Frage der Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit natürlicher Pers bei zutr rechtlicher Würdigung ertragstlich und ustlich zu gleichen Ergebnissen führen müsse. Dies gelte jedoch nicht, wenn Vergütungen für nichtselbst Tätigkeiten in ertragstlicher Hinsicht aufgr bestehender Sonderregelungen zu Gewinneink umqualifiziert würden; s Schr des BMF v 21.09.2005 (BStBl I 2005, 936).

Der GF einer Kö, der als Organ in den Organismus der Kö eingegliedert ist, hat grds den Weisungen der Kö zu folgen. Dies ergibt sich aus seiner Bestellung zum GF, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschl, in Verbindung mit den ges Vorschriften. Der GF ist, ungeachtet der Regelungen im Anstellungsvertrag, gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschafter unterworfen und deshalb idR nicht selbständig tätig. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der GF abgrenzbare Leistungen ggü der Kap-Ges außerhalb seines Anstellungsverhältnisses (als "freier Mitarbeiter") erbringt; dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil E "Honorar".

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