Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Für Know-how gilt grds das Gleiche wie für sonstige immaterielle WG wie Erfindungen; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Erfindervergütungen" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Geschäftschance". Auch bei der Ermittlung des angemessenen Nutzungsentgelts für die Überlassung von Know-how gilt der Grundsatz des Fremdvergleichs auf der Grundlage der Preisvergleichsmethode, sowohl für die Eigennutzung, die Gewährung von "Unterrechten" als auch für sonstige wirtsch Vorteile wie zB der Sperrwirkung von "Vorratsrechten". Betroffen sind vor allem Patente, gew Schutzrechte, Urheberrechte und sonstige nicht geschützte Erfindungen.

Zur Überlassung einer Geschäftschance/Geschäftsidee s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 900ff.

Andererseits ist Know-how als immaterieller Wert auch einlagefähig. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter den immateriellen Wert selbst geschaffen hat. Die Regelung des § 5 Abs 2 EStG ist insoweit nicht anwendbar; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 30ff.

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