Rz. 149

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ist der übernehmende Rechtsträger an den Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Kö nicht direkt, sondern unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Pers-Ges beteiligt, gelten gem § 2 Abs 5 S 7 UmwStG die S 2 bis 6 sinngem für Aufwendungen und Eink-Minderungen infolge der Veräußerung oder eines niedrigeren Wertansatzes der Finanzinstrumente oder Anteile bzw infolge der Veräußerung von Anteilen an den Pers-Ges oder deren Auflösung.

Die von § 2 Abs 5 S 7 UmwStG erfassten Konstellationen betreffen den Fall, dass sich statt Finanzinstrumenten oder Anteilen an Kö ein MU-Anteil an einer Pers-Ges im übergehenden Vermögen befindet und diese Pers-Ges die verlustbehafteten WG hält. Weiter wird von § 2 Abs 5 S 7 UmwStG auch der Fall erfasst, dass die verlustbehafteten WG erst im stlichen Rückwirkungszeitraum oder danach in das stliche BV einer Pers-Ges übertragen oder überführt werden. Zwischen dem übernehmenden Rechtsträger und der die Finanzinstrumente haltenden Pers-Ges können weitere Pers-Ges zwischengeschaltet sein. Hierdurch sollen Umgehungsgestaltungen verhindert werden, die durch ein "tiefer hängen" der Finanzinstrumente oder Anteile an Kö ansonsten möglich wären.

 

Rz. 150

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die analoge Anwendung des § 2 Abs 5 S 2 bis 6 UmwStG betrifft im Einzelnen folgende Aufwendungen und Eink-Minderungen:

  • Veräußerung oder Ansatz eines niedrigeren Wertes: Dies betrifft Veräußerungsvorgänge auf der Ebene der Pers-Ges, die die Finanzinstrumente oder Anteile an Kö hält bzw Abschr auf den niedrigeren Tw in ihrer Gewinnermittlung geltend macht.
  • Veräußerung von Anteilen an der Pers-Ges oder deren Auflösung: Dies betrifft Handlungen auf der Ebene des Gesellschafters der Pers-Ges, die die Finanzinstrumente oder Anteile an Kö hält. Dieser Fall ist mit dem vorstehenden Fall wirtsch betrachtet vergleichbar, da bei der Veräußerung oder Aufgabe des MU-Anteils auch der ideelle Anteil an dem Finanzinstrument oder Anteil an einer Kö mit enthalten ist.

Die Anwendung des § 2 Abs 5 UmwStG erfolgt in beiden vorstehenden Fällen iR der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink der MU-Schaft.

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