NN, IDW-Stellungnahme zum Ref-Entw für ein Ges zur Umsetzung stlicher EU-Vorgaben sowie weiterer stlicher Regelungen, Ubg 2009, 903;

Stalleiken, Drittmittelforschung im Ertrag-StR, FR 2010, 781;

Fischer, Mitwirkungspflichten des Stpfl bei der Geltendmachung von Ausl-Spenden, jurisPR-SteuerR 33/2011;

Förster, Grenzüberschreitende Gemeinnützigkeit – Spenden schwer gemacht?, BB 2011, 663;

Schienke-Ohletz, Internationales Spenden, Stiften und Fördern aus dt Sicht, IWB 2011, 651;

Hüttemann, Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen und Anerkennung als gemeinnützige Kö, FR 2012, 241;

Sydow, Nachw-Pflichten in grenzüberschreitenden Sachverhalten, NWB 2012, 2842;

Förster, Immer Ärger mit den Nachw – Verfahrensprobleme bei grenzüberschreitenden Spenden, DStR 2013, 1516;

Emser, Neufassung des AEAO: Änderungen aufgr des EhrenamtsstärkungsG, NWB 17/2014, 1285;

Fiand, Spende an eine Stiftung vor deren Rechtswirksamkeit, NWB 28/2015, 2061;

Martini, Der Gemeinnützigkeitsstatus beschr stpfl Kö, ISR 2015, 97;

Schiffer/Pruns, Höchstrichterlicher Abschied von der Vorstellung einer Vorstiftung, BB 2015, 1756; Schienke-Ohletz, Internationales Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht unerwünscht? BB 2018, 221;

Bott, BB-Rspr-Report Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht 2019 – Teil I, BB 2019, 2655.

 

Tz. 131

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 KStG ist Voraussetzung für den Abzug, dass die Zuwendungen geleistet werden

  1. an eine jur Pers d öff Rechts oder an eine öff Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet (s Tz 132ff), oder
  2. an eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse (s Tz 135ff) oder
  3. an eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG iVm § 5 Abs 2 Nr 2 2. Hs KStG st-befreit wäre, wenn sie inl Eink erzielen würde (s Tz 141ff).

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