Tz. 212

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Der Erhöhungsbetrag iSd § 23 Abs 2 S 1 UmwStG ist WG bezogen anzusetzen; dh der Erhöhungsbetrag ist als Bw-Aufstockung der WG (nur) in der St-Bil der übernehmenden Gesellschaft zu verstehen (oder in einer positiven Ergänzungs-Bil der Beteiligungs-Pers-Ges im Fall der Einbringung eines MU-Anteils, s Tz 225; ebenso die hA s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 78; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 97; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 47; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 160, 161). Dies ergibt sich aus § 23 Abs 2 S 2 und Abs 3 S 2 UmwStG (s § 23 Abs 3 S 2 UmwStG: "Erhöhung der AK oder HK …"; AK und HK beziehen sich auf die stliche Bewertungseinheit "WG"). Die Hinzuaktivierung erfolgt nur bei dem durch Sacheinlage erworbenen BV, das gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG unterhalb des gW bewertet worden ist. Dies folgt aus § 23 Abs 2 S 2 UmwStG, wonach der Erhöhungsbetrag nur anzusetzen ist, wenn das "eingebrachte BV" noch vorhanden ist. Eine Zuweisung des Erhöhungsbetrags zu WG der übernehmenden Gesellschaft, die sich bei Sacheinlage bereits im BV der Übernehmerin befanden, oder die die Übernehmerin nach Sacheinlage erworben hat (auch "Ersatzbeschaffungen"), ist unzulässig.

 

Tz. 213

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zu der Frage, wie die Aufstockung beim eingebrachten BV durch Betriebseinbringung gem § 20 Abs 1 UmwStG zu erfolgen hat, trifft das Ges keine Aussage. Begünstigt von der Aufstockung sind gem § 23 Abs 2 S 2 UmwStG diejenigen WG,

  • die im Wj der "sperrfristschädlichen" Veräußerung oder des gleichgestellten Ereignisses noch im BV der Übernehmerin vorhanden sind (ohne Anteile an Kap-Ges, s Tz 188 und 201), s § 23 Abs 2 S 2 Hs 1 UmwStG oder
  • die im Wj der Veräußerung oder des gleichgestellten Ereignisses nicht mehr im BV der Übernehmerin vorhanden sind, aber (vorher) zum "gW übertragen" worden sind (s § 23 Abs 2 S 2 Hs 2 UmwStG; s Tz 215ff).

§ 23 Abs 2 S 2 UmwStG gilt beim Anteilstausch nicht (s Tz 208); zu einem Erhöhungsbetrag als Folge eines nachträglichen Einbringungsgewinns nach einem Anteilstausch s Tz 206 f.

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