Tz. 206

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der Gewinn aus einer verdeckten Einlage gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG entsteht in dem VZ, in dem die Einlage erfolgt. Eine verdeckte Einlage der einbringungsgeborenen Anteile wird vorgenommen, wenn die Anteile der aufnehmenden Kap-Ges übertragen werden, dh, wenn das wirtsch Eigentum an den Anteilen übergeht und somit das St-Subjekt als AE wechselt. Auf das Verpflichtungsgeschäft, das die Übertragung der Anteile zum Gegenstand hat, kommt es daher nicht an. Maßgebend ist die in notarieller Form abgeschlossene Abtretung (dingliches Geschäft). Die Notare haben binnen zwei Wochen ab der Beglaubigung dem FA eine Abschrift der Urkunde über die Verfügung der Anteile zu übersenden (s § 54 EStDV).

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