Tz. 816

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

H 14.7 KStH 2022 (VZ der Zurechnung) enthält unter Hinw auf die BFH-Rspr (s Urt des BFH v 29.10.1974, BStBl II 1975, 126) eine Aussage, die sich mit "phasengleicher Einkommenszurechnung bei Organschaft" beschreiben lässt. Danach ist das Organeinkommen dem OT für das Kj (VZ) zuzurechnen, in dem die OG das Einkommen bezogen hat. Die "Zurechnung" des Einkommens der OG zum OT bedeutet gleichzeitig, dass der OT das Organeinkommen auch für den entspr Zeitraum zu versteuern hat (s Frotscher in F/D, § 14 KStG Rn 660 und s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 506).

Diese Regelung soll offensichtlich verhindern, dass durch entspr Wj-Konstellationen im Organkreis Stundungsvorteile erzielt werden können. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist die Richtlinienregelung in Teilbereichen lückenhaft und bedarf der erweiternden Auslegung. Kempf/Zipfel (DStR 2005, 1301) stellen die BFH-Rspr in Frage, iE führt sie in Einzelfällen zu nicht überzeugenden Ergebnissen.

Die getrennte Ermittlung des Einkommens von OG und OT erfolgt für den VZ, in dem das Wj endet (s § 7 Abs 3, 4 KStG iVm § 4a EStG). OT und OG sind vd KSt- (bzw ESt-)Subjekte und können daher auch voneinander abw Wj haben. In der Praxis ist das jedoch der Ausnahmefall.

 

Tz. 817

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Hr-lich bezieht der OT die Gewinnabführung jeweils in seinem Wj, in dem das Wj der OG endet. Haben OG und OT den gleichen Abschlusszeitpunkt oder liegt der Abschlusszeitpunkt der OG – bezogen auf das Kj – vor dem Abschlusszeitpunkt des OT, ergeben sich keine Besonderheiten. Stlich ist in diesen Fällen das Einkommen der OG dem OT in dem VZ zuzurechnen, in dem er hr-lich die Gewinnabführung bezogen hat. Liegt dagegen der Abschlusszeitpunkt der OG – bezogen auf das Kj – nach dem Abschlusszeitpunkt des OT, fallen hr-liche Gewinnabführung und stliche Einkommenszurechnung auseinander.

 

Tz. 818

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach Auff von Walter/Stümper (GmbHR 2003, 652) und Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, § 14 KStG Rn 479, 485) hat der Ges-Geber mit dem durch das StVergAbG eingefügten § 14 Abs 1 S 2 KStG (dazu s Tz 348ff) die Verw-Regelung (s H 14.7 KStH 2022 [VZ der Zurechnung]) auf eine ges Grundlage gestellt. UE wird mit der Formulierung "ist das Einkommen der OG dem OT erstmals für das Kj zuzurechnen" sprachlich nur eine Regelung für das erste Wj der OG nach Begr der Organschaft getroffen, und zwar hinsichtlich des Zeitraums der Erfassung beim OT iSd Verw-Regelung. Hieraus kann man zwar folgern, dass der Ges-Geber die Verw-Regelung für richtig hält, gleichwohl kann man hierin uE nicht ohne weiteres eine ges Grundlage für die Anwendung der Verw-Regelung auch für die weiteren Wj der OG sehen. Ebenfalls zweifelnd s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 633). Auch bringt die Ges-Änderung keine Lösung für die nachstehend erläuterten Sonderfälle. Ebenso hierzu s UmwStG Anh 1 Tz 52ff.

 

Tz. 819

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, § 14 KStG Rn 482) vertreten zutr die Auff, dass sich an den vorstehend erläuterten Regeln zur zeitlichen Erfassung des Organeinkommens durch die Einfügung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 6 KStG (dazu s Tz 202ff) nichts geändert hat. Aus der ges Regelung, wonach das Organeinkommen der inl BetrSt des OT zuzurechnen ist, der die Organbeteiligung zuzuordnen ist, könnte geschlossen werden, dass das Organeinkommen zu BetrSt-Eink des OT und damit zu dessen eigenen Eink umqualifiziert wird. UE entspr eine solche Auslegung nicht dem Regelungsgehalt des § 14 Nr 1 S 1 Nr 2 S 6 KStG, der nur die inl Besteuerung des Organeinkommens sichern will.

 

Tz. 820

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

 

Beispiel 1: Die Wj beider Gesellschaften stimmen überein

 

Beispiel 2: Das Wj der OG endet vor dem des OT

In beiden Bsp ist das Organeinkommen 02 dem OT sowohl hr-lich als auch stlich für den VZ 02 zuzurechnen.

 

Beispiel 3: Das Wj der OG endet nach dem Wj des OT

Hr-lich ist bei dem OT das Wj-Ergebnis 02 der OG erst in seinem Wj 02/03 zu erfassen. Stlich ist ihm das Organeinkommen für den VZ 02 zuzurechnen.

 

Tz. 821

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Zurechnung und Versteuerung des Organeinkommens zum OT für den VZ, in dem das Wj der OG endet und in dem die OG es ohne Bestehen der Organschaft selbst versteuern müsste, greift uE selbst dann, wenn für den OT in dem betr VZ, weil die Gesellschaft neu gegründet wurde, kein Wj endet.

 

Beispiel:

Die zum 01.07.01 neu gegründete OT-GmbH hat ein abw Wj 01.07.01–30.06.02. Die zum 01.10.01 ebenfalls neu gegründete OG-GmbH bildet ein Rumpf-Wj 01.10.–31.12.01 und hat anschließend ein mit dem Kj übereinstimmendes Wj. Der GAV wird vor dem 31.12.01 in das HReg eingetragen.

UE ist auch in diesem Fall, in dem das erste Wj des OT erst in 02 endet, das Organeinkommen des Rumpf-Wj dem OT bereits für 01 zuzurechnen und für den VZ 01 zu versteuern.

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