Tz. 471

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Stliche Sonderregelungen, die den Bestimmungen des § 15 UmwStG vorgehen, enthält auch das FinanzmarktstabilisierungsfondsG (FMStG). Dieses Ges fördert Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarkts, die der Überwindung von Liquiditätsengpässen und der Stärkung der EK-Basis von Unternehmen des Finanzsektors dienen. Seine Anwendung ist zudem im Zuge der durch den Ukrainekrieg ausgelösten Energiekrise auf Maßnahmen des Bundes zur Bewältigung der Energiekrise ausgeweitet worden (§ 31 EnSiG idF v 20.12.2022, BGBl I 2022, 2560).

 

Tz. 472

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 14a Abs 2 S 1 FMStG sieht in Abweichung von § 15 Abs 1 S 1 iVm § 11 UmwStG einen zwingenden Bw-Ansatz vor, wenn Risikopositionen und nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche durch Abspaltung zur Aufnahme auf eine Abwicklungsanstalt übertragen werden. Gem § 14a Abs 2 S 2 FMStG gilt die im Gegenzug an der übernehmenden Abwicklungsanstalt gewährte Beteiligung als zu Bw angeschafft.

 

Tz. 473

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach § 14 Abs 3a, § 14a Abs 2 S 3 FMStG kommt es abw von § 15 Abs 3 UmwStG nicht zur Verringerung eines Verlustabzugs usw, wenn Abspaltungen zur Vorbereitung der dort genannten Stabilisierungsmaßnahmen notwendig sind oder zur Aufnahme auf eine Abwicklungsanstalt durchgeführt werden.

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