Tz. 1334

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Gerade bei der Verpachtung eines ganzen Betriebs an eine Betriebs-GmbH werden oftmals auch umsatzabhängige Pachtzinsen vereinbart. Diese sind – anders als umsatzabhängige GF-Vergütungen – grds zulässig; s Urt des BFH v 29.10.1974 (BStBl II 1975, 366). Demggü dürfte eine Umsatzpacht bei der Überlassung einzelner materieller WG (Grundstücke, Gebäude, Maschinen usw) eher unüblich sein. Die Höhe der angemessenen Umsatzpacht bei einer Betriebsverpachtung ist sehr stark von den Umständen des Einzelfalles und insbes von der verbleibenden Rendite bei der Betriebs-Gesellschaft abhängig; s Tz 1328.

 

Tz. 1335

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Eine vGA liegt jedenfalls dann vor, wenn nach einem Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag für die Höhe des Pachtzinses ein Rv 6 % bis 12 % des jeweiligen Jahresumsatzes maßgebend sein soll; s Urt des FG Nds v 31.10.1991 (nv). Das FG B-Bbg fordert generell eine Obergrenze bei Vereinbarung einer Umsatzpacht; außerdem sollten die Kündigungsfristen des Pachtvertrags bei Vereinbarung einer Umsatzpacht nicht unterschiedlich ausgestaltet sein; s Urt des FG B-Bbg v 07.01.2014 (EFG 2014, 784).

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