Tz. 81

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Wie in Tz 42, 42 a ausgeführt, unterscheidet die Fin-Verw (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 18) hinsichtlich der stlichen Behandlung des Anwachsens der Organbeteiligung als Folge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer OT-Pers-Ges zum verbleibenden Gesellschafter im Grundsatz danach, ob das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters durch einen Übertragungsvorgang mit stlicher Rückwirkung (dh im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) oder durch einen Übertragungsvorgang ohne stliche Rückwirkung (dh im Wege der Einzelrechtsnachfolge) erfolgt ist. Im erstgenannten Fall kann die Organschaft nahtlos fortgesetzt werden; im letztgenannten Fall muss sie neu begründet werden.

Dementspr ist uE im erstgenannten Fall ein organschaftlicher Ausgleichsposten vom verbleibenden Gesellschafter fortzuführen; im letztgenannten Fall ist der Ausgleichsposten aufzulösen. AA die Fin-Verw, nach deren Auff organschaftliche Ausgleichsposten von dem verbleibenden Gesellschafter stets in unveränderter Höhe fortzuführen sind. Für eine generelle Fortführung spricht sich auch Herlinghaus (in R/H/vL, UmwStG, 2. Aufl, Anh 4 Rn 69) aus; er hält aber mit Recht der Fin-Verw Inkonsequenz vor, weil diese an anderer Stelle (dazu s Tz 42) – uE zutr – danach unterscheidet, ob die Anwachsung auf einem Vorgang der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge beruht.

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