Tz. 468

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 15 Abs 2 UmwStG enthält Zusatzvoraussetzungen, bei deren Nichtvorliegen § 11 Abs 2 UmwStG auf der Ebene der übertragenden Kö nicht anwendbar ist. Wegen Einzelheiten s Tz 100ff. Nach § 6 Abs 2 S 4 EnWG ist § 15 Abs 2 UmwStG auf Maßnahmen iSd § 6 Abs 2 S 1 EnWG nicht anwendbar, sofern diese Maßnahmen bis zum 03.03.2012 ergriffen werden.

 

Tz. 469

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Fraglich ist, ob § 6 Abs 2 S 4 EnWG zu einer Nichtanwendung des § 15 Abs 2 UmwStG nur in den Fällen führt, in denen ansonsten durch die Entflechtungsmaßnahme selbst die Aufdeckung von stillen Reserven nach § 15 Abs 2 UmwStG ausgelöst würde (vergangenheitsbezogene Betrachtung, zB durch die iRd Entflechtung erfolgte Auf- oder Abspaltung werden Anteile übertragen, durch die die 20 %-Grenze des § 15 Abs 2 S 4 UmwStG überschritten wird) oder auch in den Fällen, in denen ein der Entflechtungsmaßnahme nachfolgender Vorgang die Rechtsfolgen des § 15 Abs 2 UmwStG auslöst (zukunftsbezogene Betrachtungsweise, zB Veräußerung von mehr als 20 % der Anteile an den an der Entflechtung beteiligten Kö). Sinn der ges Regelung ist, dass die durch die Änderungen des EnWG bedingten Entflechtungsmaßnahmen selbst keinen stlichen Sanktionen unterliegen. Nicht begünstigt sein sollen offensichtlich die Folgen von sonstigen Maßnahmen oder wirtsch sinnvollen Umstrukturierungen, die aber keine Entflechtungsmaßnahmen in dem oa Sinne darstellen. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Ges. Demgem verhindert § 6 Abs 2 S 4 EnWG nur in den Fällen die Anwendung des § 15 Abs 2 UmwStG, in denen ansonsten durch die Entflechtungsmaßnahme selbst die Aufdeckung von stillen Reserven nach § 15 Abs 2 UmwStG ausgelöst würde (vergangenheitsbezogene Betrachtung). Dies entspr auch der Verw-Auff. AA s Hummeltenberg/Grube/Behrendt (Versorgungswirtschaft 2005, 173, 177) und s Schumacher (in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 71).

 

Tz. 470

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 S 4 EnWG vor, ist auch dann der Bw-Ansatz bei der Übertragerin nach § 11 Abs 2 UmwStG zulässig, wenn ohne Anwendung des § 6 Abs 2 S 4 EnWG nach § 15 Abs 2 UmwStG eine Bw-Fortführung nicht zulässig wäre.

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