Tz. 349

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ein Risiko bei der Anwendung des § 8c Abs 1a S 3 KStG besteht für die Kö darin, dass das Ges vd "nachlaufende Prüfungskriterien" enthält, deren Nichterfüllung sogar noch fünf Jahre nach dem schädlichen Beteiligungserwerb dazu führen kann, dass ein "gerettet" geglaubter Verlustabzug im Nachhinein doch noch entfällt. Die Nichterfüllung dieser "nachlaufenden Prüfungskriterien" ist ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO und führt zur nachträglichen Anwendung der Grundregel, dh zum vollständigen Untergang des Verlustabzugs (§ 8c Abs 1 S 1 KStG). § 8c Abs 1a S 3 KStG nennt die folgenden "nachlaufenden Prüfungskriterien":

  • Nichtbefolgung einer Betriebsvereinbarung (im Gesetz ist keine Mindestzeit genannt, s Tz 328ff),
  • zu starkes Absinken der Lohnsumme (Fünfjahreszeitraum, s Tz 331ff),
  • Nichterreichen der 25 %-Grenze bei der BV-Zuführung (Dreijahreszeitraum für nachträgliche Verringerung durch Leistungen, s Tz 345ff) sowie
  • den nachträglichen Branchenwechsel (Fünfjahreszeitraum, s Tz 351ff).

Nicht sanktioniert ist eine nachfolgende Betriebsverkleinerung.

Ein zusätzliches Risiko, darauf weist Neyer (s BB 2009, 2284, 2285) hin, besteht darin, dass eine spätere Außenprüfung des FA zu nachträglichen Änderungen führt, durch die insbes die Lohnsummenprüfung und die BV-Zuführungs-Prüfung im Nachhinein nicht bestanden werden. So kann insbes eine durch eine spätere Außenprüfung festgestellte vGA (= Leistung iSd § 8c Abs 1a S 3 Nr 3 S 5 KStG) wegen der Kürzungsvorschrift des § 8c Abs 1a S 3 Nr 3 S 5 KStG (dazu s Tz 345ff) nachträglich dazu führen, dass eine zunächst für ausreichend gehaltene BV-Zuführung doch nicht ausreicht.

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