Tz. 78

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Einbringungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Anteilstauschs stehen (zum hier maßgeblichen Veranlassungsprinzip s § 20 UmwStG Tz 233; zu Lit-Hinw s vor § 20 UmwStG Tz 233). Es ist durch Abwägung zu prüfen, ob die angefallenen Kosten wirtsch (eher) durch den Anteilstausch (dh die Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtsch Eigentums an den Anteilen auf die Übernehmerin) oder durch andere Umstände im Zusammenhang mit der eingebrachten Beteiligung veranlasst sind (Bsp für typische Einbringungskosten: Anwalts-, Notar- und Gerichtskosten für die Übertragung der Beteiligung, Kosten der Werthaltigkeitsbescheinigung der eingebrachten Anteile im Fall der Sachgründung der Übernehmerin oder Sachkapitalerhöhung). Solche nicht unmittelbar mit dem Anteilstausch gegebene Veranlassungszusammenhänge bestehen zB im Halten der Beteiligung im PV zur Erzielung von Eink aus KapV oder der Zugehörigkeit zum BV in funktionaler Hinsicht oder zur Erzielung von betrieblichen Eink oder der Klärung der Besteuerung eines Einbringungsgewinns. Beim letzteren Vorgang entstehen die Kosten unmittelbar durch die Fragen der stlichen Beurteilung des Einbringungsgewinns und nicht als Folge der Durchführung der Anteilsübertragung selbst. Der Anteilstausch ist nur mittelbar für die angefallenen Kosten heranzuziehen, nämlich einzig insoweit als er zur Entstehung des klärungsbedürftigen Gewinns geführt hat (zur Verneinung von Einbringungs-/Veräußerungskosten für Aufwendungen eines Verständigungsverfahrens hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Kap-Ges s Urt des BFH v 09.10.2013, BStBl II 2014, 102; zur Ablehnung von Einbringungs-/Veräußerungskosten für stliche Rechtsberatung in einem FG-Verfahren über die Höhe des Einbringungsgewinns s Urt des FG Ba-Wü v 05.02.2014, EFG 2014, 1151, rkr).

Zur GewSt als Einbringungskosten s § 20 UmwStG Tz 253 und zur (Nicht-)Abzugsf von Gebühren für verbindliche Auskünfte zum Anteilstausch s § 20 UmwStG Tz 253 aE.

Die Einbringungskosten können beim Einbringenden nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach dem objektiven Veranlassungsprinzip dem Einbringenden zugeordnet werden können (s Tz 72). Die Einbringungskosten mindern (unabhängig vom Bewertungsansatz für die Sacheinlage) den Einbringungsgewinn und nicht – im Fall der Zugehörigkeit der Beteiligung zum BV – das lfd Ergebnis des Wj des Einbringenden, in das der Anteilstausch fällt. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, die auf den jeweiligen Einbringungs-/Veräußerungsgegenstand anzuwenden sind, dh insbes §§ 16 Abs 2 und 17 Abs 2 EStG (s Tz 75; ebenso s § 20 UmwStG Tz 252; s H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 344; s S/H/S, 7. Aufl, § 21 UmwStG Rn 113). Eine Zugehörigkeit der Einbringungskosten (Kosten für den Vermögensübergang) zum stlichen Ergebnis der Einbringung wird uE auch durch die gesetzliche Definition des (nachträglichen) Einbringungsgewinns gem § 22 Abs 1 S 3 und Abs 2 S 3 UmwStG gestützt. Die Einbringungskosten sind bei der Berechnung des Einbringungsgewinns auch dann zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen erst später (im folgenden VZ) oder früher anfallen (s Urt des BFH v 06.10.1993, BStBl II 1994, 287).

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