Tz. 23

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Als Mitgliedergeschäfte sind – nach wörtlicher Auslegung – nur solche Geschäfte anzusehen, die mit den Mitgliedern der Gen als Vertragspartnern abgeschlossen und durchgeführt werden. Daraus folgt, dass die Vertragspartei in derselben Gen Mitglied sein muss. Die Begriffe Mitglied (Genosse) und Mitgliedschaft sind Rechtsbegriffe, die sich nach dem GenG bestimmen (s Urt des BFH v 24.02.1959, BStBl III 1959, 201). Danach ist Mitgliedschaft gegeben, wenn der Genosse den gen-rechtlichen Bestimmungen entspr Mitglied geworden ist. Nach § 15 Abs 1 GenG wird die Mitgliedschaft durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Gen erworben. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen (s § 15 Abs 2 GenG). Für die Frage, ob ein Mitgliedergeschäft vorliegt, reicht es aus, wenn der Gen zur Zeit des Geschäftsabschlusses die Beitrittserklärung der entspr Pers vorliegt (s R 5.11 Abs 6 Nr 1 Buchst a KStR 2022).

Mitglied einer Gen können sowohl natürliche als auch jur Pers werden. Die Mitgliedschaft bei einer Gen kann auch von Pers-Ges, die rechtlich den jur Pers angenähert sind, wie zB OHG und KG, eingegangen werden. Begünstigt sind in diesen Fällen jedoch nur die Geschäfte der Gen mit der Pers-Ges, nicht diejenigen mit den Gesellschaftern der Pers-Ges (s Rüsch in F/D, KStG, § 22 Rn 29). Andererseits kann eine Kap-Ges oder Pers-Ges nicht als Mitglied behandelt werden, wenn zwar deren Gesellschafter, nicht jedoch die Gesellschaft selbst Mitglied der Gen ist (s Dremel in R/H/N, KStG, § 22 Rn 18). Nach der Rspr des BGH (s Beschl des BGH v 04.11.1991, NJW 1992, 499) kann grds auch eine GbR Mitglied einer Gen sein. Die FinVerw sieht dies vorwiegend als eine Frage des HR an (§ 15 GenG). Wird eine GbR als Mitglied in das Gen-Register eingetragen, soll dies auch stlich beachtlich sein (s Erl des FinMin Bay v 08.03.1990, Az: 33-S 2734–31/8–8 480). Roser (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 22 Rn 18a) geht hinsichtlich des Begriffes der Mitglieder von einer "wirtsch Konzernbetrachtung" aus und will zB auch OG der Mitglieder einbeziehen. Ob investierende Mitglieder gem § 8 Abs 2 GenG Mitglieder iSd § 22 KStG ist nicht klar. Aus Sicht der FinVerw dürften investierende Mitglieder keine Mitglieder iSd § 22 KStG sein und sich auf die rein klarstellende Änderung des § 5 Abs 1 Nr 10 KStG durch das GrenzStGestaltG vom 21.12.2019 (BGBl I 2019, 2875; und s § 5 Abs 1 Nr 10 Tz 22; vgl BT-Drucks 19/15876 S 62) berufen. Für den Einbezug spricht einerseits, dass es sich bei investierenden Mitgliedern um Mitglieder iSd GenG handelt und der Ges-Geber die st-rechtliche Implikation durchaus erkannt hat. Wenn der Ges-Geber in § 5 Abs 1 Nr 10 Satz 5 KStG explizit festschreibt, dass investierende Mitglieder keine Mitglieder (iSd § 5 Abs 1 Nr 10 KStG) sind, dann kann aus dem Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift in § 22 KStG auf ein Einbezug investierender Mitglieder als Mitglieder geschlossen werden. Da § 22 KStG neben der Mitgliedschaft auch auf den Umsatz/das Volumen des Mitgliedschaftsgeschäfts abstellt, dürfte dies bereits eine hinreichende Beschränkung in Bezug auf investierende Mitglieder sein. Für eine weitergehende Beschränkung in dem Sinne, dass investierende Mitglieder gar nicht in den Bereich des § 22 KStG einzubeziehen sind, besteht daher kein Bedarf.

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