Tz. 1379

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Eine Betriebsaufspaltung erlischt, wenn ihre sachlichen oder personellen Voraussetzungen entfallen. Zu einem Wegfall der sachlichen Verflechtung kommt es zB

bei Auflösung des Pachtvertrags (Auslauf oder Kündigung),
bei Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Betriebs-Gesellschaft,
bei Veräußerung der wes Betriebsgrundlage(n) an einen Dritten oder an die Betriebs-Gesellschaft,
durch Produktionsumstellung beim Betriebsunternehmen, wenn die von der Besitz-Gesellschaft gepachteten WG (zB Grundstück, Maschinen) ihre Eigenschaft als wes Betriebsgrundlagen verlieren.
 

Tz. 1380

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Der Wegfall der personellen Verflechtung kann begründet sein durch:

Veräußerung oder unentgeltliche Übertragung (zB Schenkung, Erbschaft) von Anteilen am Besitz- und/oder Betriebsunternehmen;
Ausscheiden eines Gesellschafters im Besitz- oder Betriebsunternehmen;
Aufnahme eines neuen Gesellschafters im Besitz- oder Betriebsunternehmen;
Änderung der Stimmrechtsvereinbarung;
Eintritt der Volljährigkeit bei Kindern, deren Stimmrecht einem Elternteil zugerechnet wurde. In diesem Fall greift allerdings eine Billigkeitsregelung ein, wonach eine Betriebsaufgabe nicht zwingend ist, sondern die Grundsätze über eine Betriebsverpachtung im Ganzen entspr angewandt werden können; s R 16 Abs 2 S 3 EStR;
Eintritt von Interessenkollisionen innerhalb der Personengruppe, die in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann.
 

Tz. 1381

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

VGA können sich bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung vor allem dann ergeben, wenn die Betriebs-GmbH ihre Tätigkeit einstellt und das Besitzunternehmen den Betrieb fortführt. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Überführung der einzelnen WG entgeltlich (zum Tw) erfolgt, sofern die Übertragung sich nicht iR einer Umwandlung nach §§ 3ff UmwStG vollzieht. Befand sich der Geschäftswert während des Bestehens der Betriebsaufspaltung in der Betriebs-Gesellschaft, muss diese auch für den Übergang des Geschäftswert eine Vergütung erhalten; dazu auch s Tz 1354.

 

Tz. 1382

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Dies gilt auch bei Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung. In diesem Fall konnte sich in einem früheren Betrieb kein Geschäftswert bilden, der dann an die Betriebs-GmbH überlassen worden wäre. Die Betriebs-GmbH hat vielmehr "ihren" Geschäftswert selbst geschaffen. Wird dieser nach Einstellung des aktiven Betriebs der GmbH auf das Besitzunternehmen zur Fortführung des Betriebs übertragen, muss die (bisherige) Betriebs-GmbH hierfür ein angemessenes Entgelt erhalten; andernfalls läge eine vGA vor. Anders ist es allerdings dann, wenn die Betriebs-Gesellschaft nach den Regelungen in § 3ff UmwStG zu Bw auf das Besitzunternehmen umgewandelt wird; hier geht das UmwStG dem Ansatz einer vGA vor. Grds zum Verhältnis von Umwandlungen und vGA s Tz 1500ff.

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