Tz. 168

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 22.07.1964, BStBl III 1964, 559) fallen im Falle der Veräußerung eines BgA die WG des BV, die bei der Veräußerung nicht auf den Erwerber übergehen, in das allg Vermögen der jur Pers d öff Rechts zurück; eines besonderen, ausdrücklichen Beschl der jur Pers d öff Rechts oder des BgA bedarf es insoweit nicht. Das bedeutet, dass die in diesen WG enthaltenen stillen Reserven im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung aufzulösen und der Besteuerung zu unterwerfen sind. Auf eine hiervon abw buchmäßige Behandlung kommt es nicht an; diese ist fehlerhaft und daher von Ges wegen zu berichtigen. UE sind insoweit die Grundsätze der vGA anzuwenden, da Vermögen des BgA unentgeltlich auf die Träger-Kö übergeht (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 412; s Bauschatz/Strahl, DStR 2004, 489, 490; und s Leippe, DStZ 2014, 607). Ebenso s Tz 218ff. Die Annahme einer vGA kann dadurch vermieden werden, dass die betreffenden WG aufgr einer stlich anzuerkennenden entgeltlichen Veräußerung auf die Träger-Kö übergehen (s Tz 219). Die stillen Reserven sind nur dann nicht zu versteuern, wenn die verbleibenden WG einen selbständigen BgA darstellen. Zur stlichen Behandlung des Wandels eines aktiven BgA in einen Besitz-BgA iRe Betriebsaufspaltung s Tz 79a.

 

Tz. 169

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Auch im Falle der Aufgabe eines BgA sind die stillen Reserven aufzulösen und zu versteuern. Die Einschränkung der Tätigkeit eines BgA in der Weise, dass nach R 4.1 KStR 2015 ein BgA nicht mehr angenommen werden kann, ist ebenfalls als Betriebsaufgabe anzusehen (s Schönwald, StStud 2002, 250, 252).

 

Tz. 170

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Ein Verpachtungsbetrieb gew Art kann nur eingestellt oder veräußert, nicht dagegen aufgegeben werden. Hierzu s Tz 69.

 

Tz. 171

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Auch im Falle einer bloßen Nutzungsänderung (bisher betrieblich genutztes WG wird nunmehr im Hoheitsbereich verwendet) fällt das Vermögen in den allg Vermögensbereich der jur Pers d öff Rechts zurück, ohne dass es insoweit eines ausdrücklichen Beschl der jur Pers d öff Rechts bedürfte. Auch eine solche Änderung der Vermögenszuordnung ist als vGA zu werten (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 412, zur – tw – Nutzungsänderung eines Grundstücks).

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