Tz. 258

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Auch wenn es sich bei einer Versorgung über eine UK – anders als bei Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung – um einen internen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung handelt, ist die Pensionsrückstellung aufzulösen. Insoweit entsteht ein stpfl Ertrag. Hinsichtlich des Aufwands aus der Beitragszahlung ist allerdings die Begrenzung der Abzugsfähigkeit in § 4d EStG zu beachten. Diese ist gravierender als bei Pensionsfonds und -kassen (dazu s Tz 254). § 4d EStG lässt nämlich bei aktiven Leistungsanwärtern idR keine Einmalbeiträge zum vollständigen Abzug zu. Bezüglich der Leistungsanwärter sind Zuwendungen an die UK nur iHd Jahresbeitrags an die Rückdeckungsversicherung bzw der nach § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG zulässigen Zuführung zum Reservepolster ertragswirksam; s Killat (BetrAV 2011, 361, 364). Damit droht ein größerer Teil des Aufwands stlich verloren zu gehen. Das Problem kann allenfalls mit lfd Zahlungen in die UK verhindert werden (worauf sich die Erwerber des Anteils an einer Kap-Ges idR nicht einlassen werden). Zu näheren Einzelheiten bei der Berechnung der abzb Beträge wird auf die einschlägigen ESt-Komm zu § 4d EStG verwiesen.

Die Rspr des BFH, wonach bei Wechsel des Durchführungswegs einer betrieblichen Altersversorgung auf eine UK die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs neu zu prüfen ist (s Urt des BFH v 20.07.2016, BStBl II 2017, 66), ist uE auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Hier geht es nämlich nicht um den Aufbau eines neuen "Future Service", sondern lediglich um die Umgestaltung des (bereits erdienten) Past Service in einen anderen Versorgungsweg; dazu s auch § 8 Abs 3 Teil D Tz 745.

 

Tz. 259

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Dafür ergibt sich bei einer Übertragung auf eine UK kein LohnSt-Problem, da es sich um einen internen Durchführungsweg handelt. Arbeitslohn liegt deshalb mangels Übertragung der Verpflichtung auf einen externen Träger nicht vor. Die späteren Leistungen der UK werden nachgelagert als Versorgungsbezüge iSv § 19 Abs 2 EStG versteuert (wie dies auch bei der Zahlung der Pension unmittelbar durch die Kap-Ges der Fall wäre).

Auch UKVersorgungen sind idR eher teuer; bei überbetrieblichen UK ist zusätzlich – wie bei externen Versorgern – auch noch das Kurzlebigkeitsrisiko vorhanden.

Zur Übertragung nur des "Future Service" auf eine rückgedeckte UK s Huth/Kutzner (GmbHR 2015, 290, 295).

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