Tz. 1275

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Der Arbeitseinsatz muss bei der GmbH zumindest dann nicht als besonderer Gesellschaftsbeitrag gewertet werden, soweit die GF bereits anderweitig angemessen entlohnt werden. Da ein unangemessen hohes GF-Gehalt den Gewinn der GmbH mindert, verringert sich dadurch auch der Ertragswert und somit idR der Unternehmenswert der GmbH. Das wiederum würde dazu führen, dass für die Einlage des stillen Gesellschafters eine höhere Gewinnbeteiligung in Betracht käme.

 

Beispiel:

Y will sich an der Y-GmbH mit einer Einlage als stiller Gesellschafter iHv 200 000 EUR beteiligen. Er ist alleiniger AE und Ges-GF der Y-GmbH. Die Y-GmbH erwartet nach den Erfahrungen der Vergangenheit einen durchschnittlich erzielbaren Jahresertrag von 100 000 EUR (bei angemessenem GF-Gehalt würde sich ein durchschnittlicher Jahresertrag von 130 000 EUR ergeben). Der Substanzwert der WG der Y-GmbH (= Summe der einzelnen Tw) beträgt 300 000 EUR.

Lösung:

Ermittlung der angemessenen Gewinnbeteiligung (bei unangemessen hohem GF-Gehalt):

 
Ertragswert (100 000 EUR * 10) 1 000 000 EUR  
./. Substanzwert ./. 300 000 EUR  
= innerer Wert 700 000 EUR  
./. Abschlag von 50 % auf den "inneren Wert" ./. 350 000 EUR  
+ Substanzwert 300 000 EUR  
= Unternehmenswert der GmbH 650 000 EUR  
+ Einlage des stillen Gesellschafters 200 000 EUR 23,5 %
= Gesamtwert der GmbH 850 000 EUR 100,0 %

Bezogen auf den Gesamtwert der GmbH nach der Einlage des stillen Gesellschafters (= 100 %) entspricht die Einlage des X einem Anteil von 23,5 %.

Ermittlung der angemessenen Gewinnbeteiligung (bei angemessenem GF-Gehalt):

 
Ertragswert (130 000 EUR * 10) 1 300 000 EUR  
./. Substanzwert ./. 300 000 EUR  
= innerer Wert 1 000 000 EUR  
./. Abschlag von 50 % auf den "inneren Wert" ./. 500 000 EUR  
+ Substanzwert 300 000 EUR  
= Unternehmenswert der GmbH 800 000 EUR  
+ Einlage des stillen Gesellschafters 200 000 EUR 20,0 %
= Gesamtwert der GmbH 1 000 000 EUR 100,0 %

Bezogen auf den Gesamtwert der GmbH nach der Einlage des stillen Gesellschafters (= 100 %) entspricht die Einlage des X hier nur einem Anteil von 20 %.

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