Tz. 283

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Deshalb können stille Reserven in einem ausl BV, die nicht in D stverstrickt sind, nicht zur Verlustrettung eingesetzt werden. Auszuscheiden sind stille Reserven in einem ausl BV, für die D nach dem jeweils anzuwendenden DBA kein Besteuerungsrecht hat (s Haase/Dorn, IStR 2012, 206). Nach zutr Auff von Neumann (GmbHR 2014, 673, 681, weiter in R/H/N, § 8c KStG Rn 250), Weiss/Brühl (DStZ 2018, 451, 460) und Suchanek (in H/H/R, § 8c KStG Rn 57) ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

  1. DBA mit Freistellungsmethode (= keine Berücksichtigung der stillen Reserven im ausl BV),
  2. DBA mit Anrechnungsmethode (= stille Reserven im ausl BV sind grds stpfl und damit zu berücksichtigen) sowie
  3. Nicht-DBA-Staaten (= stille Reserven im ausl BV sind zu berücksichtigen).

Eine Berücksichtigung der stillen Reserven in ausl BV kommt aber nur für Zwecke der KSt, nicht für die GewSt in Betracht, da ausl BetrSt nicht der inl GewSt unterliegen (glA s Dörr/Eggert, NWB 2018, 1218, 1234). Weiss/Brühl (s DStZ 2018, 451, 460) gehen aufgr des Ende 2016 eingeführten § 7 Satz 8 GewStG davon aus, dass für passive und niedrig besteuerte ausl BetrSt eine Einbeziehung der stillen Reserven auch bei der GewSt erfolgen muss.

Wegen der Frage, ob es bei Anwendung des § 8c Abs 1 S 6 KStG eine "mittelbare Wirkung von DBA gibt", s Haase/Dorn (IStR 2012, 206).

Die Bestimmung der im Inl stpfl stillen Reserven setzt idR nicht die Ermittlung der gesamten stillen Reserven einschl der ausl stillen Reserven der Verlust-Kö voraus. Rn 51 des BMF-Schr v 28.11.2017 lässt eine "sachgerechte Zuordnung" der inl und ausl stillen Reserven zu. UE ist eine wirtsch begründete Zuordnung anzuerkennen (glA s Adrian/Weiler, BB 2014, 1303, 1309).

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