Tz. 239

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die beiden Vergleichsgrößen, anhand derer § 14 Abs 4 S 6 KStG die in organschaftlicher Zeit verursachte Minder- oder Mehrabführung definiert, sind (s § 14 KStG Tz 905)

  • der an den OT abgeführte Gewinn und
  • der St-Bil-Gewinn der OG.

Bei Verlusten ist das entspr Vergleichspaar die Verlustübernahme durch den OT und der St-Bil-Verlust der OG.

 

Tz. 240

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Es kommt also nicht darauf an, ob die Gewinnabführung bzw Verlustübernahme mit dem den OT gem § 14 Abs 1 KStG zuzurechnenden Einkommen der OG übereinstimmt.

Dh, dass Hinzurechnungen und Kürzungen auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung grds nicht Ursache für die Anwendung des § 27 Abs 6 KStG sein können, weil sie außerhalb der St-Bil erfolgen.

Beispiele dafür sind (s § 14 KStG Tz 1409ff):

Stfreie Vermögensmehrungen, zB nach DBA oder nach § 8b Abs 1, 2 KStG, sind im maßgeblichen St-Bil-Gewinn, nicht dagegen im Einkommen enthalten und können ebenfalls nicht Ursache einer Minder- bzw Mehrabführung iSd § 27 Abs 6 KStG sein.

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