Tz. 239
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Die beiden Vergleichsgrößen, anhand derer § 14 Abs 4 S 6 KStG die in organschaftlicher Zeit verursachte Minder- oder Mehrabführung definiert, sind (s § 14 KStG Tz 905)
- der an den OT abgeführte Gewinn und
- der St-Bil-Gewinn der OG.
Bei Verlusten ist das entspr Vergleichspaar die Verlustübernahme durch den OT und der St-Bil-Verlust der OG.
Tz. 240
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Es kommt also nicht darauf an, ob die Gewinnabführung bzw Verlustübernahme mit dem den OT gem § 14 Abs 1 KStG zuzurechnenden Einkommen der OG übereinstimmt.
Dh, dass Hinzurechnungen und Kürzungen auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung grds nicht Ursache für die Anwendung des § 27 Abs 6 KStG sein können, weil sie außerhalb der St-Bil erfolgen.
Beispiele dafür sind (s § 14 KStG Tz 1409ff):
- Hinzurechnung wg nabzb Ausgaben,
- Hinzurechnung von vGA gem § 8 Abs 3 S 2 bzw gem § 4h EStG iVm § 8a KStG
- Berichtigung bzw Hinzurechnung nach den §§ 1, 10 AStG
- Hinzurechnung gem § 6b Abs 7 EStG (fiktive Verzinsung),
- nabzb Verluste (§ 8c KStG, §§ 2a, 15 Abs 4 und § 15a EStG),
- den Spendenhöchstbetrag übersteigende Spenden.
Stfreie Vermögensmehrungen, zB nach DBA oder nach § 8b Abs 1, 2 KStG, sind im maßgeblichen St-Bil-Gewinn, nicht dagegen im Einkommen enthalten und können ebenfalls nicht Ursache einer Minder- bzw Mehrabführung iSd § 27 Abs 6 KStG sein.
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