Tz. 127i

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach Rn 2 des BMF-Schr v 11.05.2016 (BStBl I 2016, 479) steht es der Zusammenfassung eines Energieversorgungs-BgA mit einem Freibad-BgA mittels eines BHKW nicht entgegen, dass das Freibad nur in der Sommersaison für Badegäste geöffnet ist. Die lfd Kosten des Bades können uE also auch während der Zeiten das Ergebnis des Verbundes reduzieren, in denen das Freibad – und damit das BHKW – nicht in Betrieb ist. Dasselbe gilt uE natürlich für ein BHKW bei einem nur während der kalten Jahreszeit betriebenen Hallenbad.

Diese Regelung betrifft uE insbes den Fall eines stationären BHKW, das während der Ruhezeiten des Bades keinen anderen Zwecken dient. Zu Sonderregelungen hinsichtlich mobiler BHKW s Tz 127jff.

Es kann jedoch auch zu einer längeren Unterbrechung des Betriebs des Bades kommen, zB im Fall (ggf mehrjähriger) Reparatur- oder Umbaumaßnahmen. Ob dies zu einer Beendigung (Trennung) des Zusammenfassungs-BgA führt, ist nach Verw-Auff einzelfallbezogen zu entscheiden. Insbes mobile BHKW (s Tz 127jff) werden in dieser Zeit idR anderweitig eingesetzt werden. Nach dem Urt des BFH v 16.12.2020 (BStBl II 2021, 872) liegt nach der Schließung des an das BHKW angeschlossenen Bades für den Publikumsverkehr (zumindest aus Sicht des Bäderbetriebs) keine technisch-wirtsch Verflechtung "von einigem Gewicht" mehr vor, selbst wenn dieses als Reserve so lange betriebsbereit gehalten wird, bis feststeht, dass ein neu errichtetes Bad störungsfrei funktioniert (zur erforderlichen Wechselseitigkeit der technisch-wirtsch Verflechtung von einigem Gewicht s Tz 127e). Auch nach dem Urt des FG Nds v 14.01.2019 (Az: 10 K 249/16) kann eine technisch-wirtsch Verflechtung nur für Zeiträume angenommen werden, in denen das BHKW und das Schwimmbad tatsächlich betrieben werden. Nach Verw-Auff führt jedoch die Schließung eines Bades aufgr einer behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie allein nicht zum Wegfall einer bestehenden engen wechselseitigen technisch-wirtsch Verflechtung. Gleiches gilt, sofern ein Badbetrieb auch nach Aufhebung eines behördlichen Betriebsverbots geschlossen bleibt, sofern die Schließung ganz überwiegend durch Maßnahmen zum Infektionsschutz wie der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus verursacht ist und solange eine Wiederaufnahme des Badebetriebs ernsthaft beabsichtigt bleibt. Auch eine nur vorübergehende Schließung des Bades zur Einsparung von Gas in der Energiekrise und damit einhergehende Abschaltung des BHKW soll nach Verw-Auff für den Querverbund unschädlich sein. Eine endgültige Stilllegung des BHKW beendet jedoch den Querverbund.

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