Tz. 127h

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Aus Sicht des Energieversorgungs-BgA ist die Gewichtigkeit nach Rn 5 des BMF-Schr v 11.05.2016 (BStBl I 2016, 479) gegeben, wenn das BHKW über eine elektrisch installierte Leistung von mind 50 kW verfügt. Ab dieser installierten Leistung wird also offensichtlich unterstellt, dass das BHKW einen gewichtigen Beitrag zur Stromversorgungstätigkeit leistet. Ob dieser Strom in das öff Netz eingespeist oder in dem Bad selbst verbraucht wird, ist ohne Bedeutung (s Tz 127l; ebenso s Hufnagel/Reinke, NWB 2016, 2275).

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